Zusammenfassung
Wie hoch die KSA ist, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an die KSK zu zahlen hat, richtet sich nach der Summe der Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet wurden. Diese (Netto-)Honorarsumme bildet die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Künstlersozialabgabe.
Damit die KSK die Höhe der Abgabeschuld berechnen kann, müssen die abgabepflichtigen Unternehmen der KSK einmal jährlich die Summe der Entgelte melden, die sie an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. In jedem Unternehmen müssen dazu Aufzeichnungen über die Zahlungen geführt werden (siehe Kapitel 4 "Verwaltungsverfahren und jährliche Entgeltmeldung"). Anhand dieser Aufzeichnungen wird dann jeweils zum 31.3. die Honorarsumme des Vorjahres gemeldet.
Diese im Grundsatz einfache Regel wirft im Alltag vielerlei Fragen auf: Welche Zahlungen sind "Entgelt" im Sinne des § 25 KSVG? Wann liegt eine künstlerische oder publizistische Leistung vor? Und: Wurde der Künstler als Selbstständiger tätig oder als abhängig Beschäftigter? Außerdem strebt jedes Unternehmen danach, die Abgabe mit den vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten.
Praxistipp
Für den alltäglichen Umgang mit der Künstlersozialabgabe in Ihrem Unternehmen ist dieses Kapitel damit das wichtigste. Denn hier erfahren Sie, welche Honorare der KSK zu melden sind – und welche nicht!
Das gesamte Entgelt, das im Laufe eines Kalenderjahres vom abgabepflichtigen Unternehmen an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurde, stellt die Bemessungsgrundlage dar für die Berechnung der KSA gem. § 25 KSVG. Bemessungsgrundlage heißt, dass die Entgelte Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind. Anhand der Bemessungsgrundlage und des Abgabesatzes lässt sich dann die Abgabeschuld berechnen.
Die abgabepflichtigen Unternehmen müssen der KSK die Honorare melden, die zur Bemessungsgrundlage gehören. Gemäß § 25 Abs. 1 KSVG umfasst dies alle
Zitat
Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt.
Der Tatbestand für die Berechnung der Künstlersozialabgabe ist damit recht simpel. Er lässt sich leicht vereinfacht zu den folgenden drei Voraussetzungen zusammenfassen:
- Selbstständigkeit des Künstlers oder Publizisten,
- künstlerische oder publizistische Leistung und
- Entgeltzahlung.
Diese Einfachheit führt in der Praxis dazu, dass es wenig bis kaum Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um die Abgabelast zu verringern.
Beispiel
Ein Unternehmen beauftragt einen freien Webdesigner mit der Gestaltung und Programmierung seiner Website. Der Designer berechnet 2019 für die Konzeption und Gestaltung der Website 3.000 EUR und für die Programmierung 4.000 EUR. Webdesign ist bildende Kunst i. S. d. § 2 KSVG. Programmierung für sich betrachtet ist nicht schöpferisch und damit keine Kunst, ist also nicht abgabepflichtig. Rechnet aber ein Webdesigner neben der Gestaltung auch die Programmierung ab, ist diese als Nebenleistung "infiziert" (siehe Kapitel 2.3.3 "Berechnen der jährlichen Gesamt-Nettosumme") und unterliegt ebenfalls der Künstlersozialabgabe. Das Unternehmen zahlt also 4,2 % auf 7.000 EUR = 294 EUR.
Das Beispiel zeigt bereits einen wichtigen Grundsatz: Der Künstlersozialabgabe unterliegen auch nichtkünstlerische Leistungen, die für die Umsetzung der Gestaltung benötigt werden, also beispielsweise bei einer Grafik die Reinzeichnung oder bei einer Skulptur das Material, wenn dies vom Künstler jeweils mit abgerechnet wird (siehe Kapitel 3.3.3 "Nebenkosten und Auslagen").
Praxistipp
Die Abgabepflicht hängt nicht davon ab, ob der beauftragte Künstler der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt, ob er also "Mitglied" der KSK ist oder nicht. Dies hat bei näherer Betrachtung einen einleuchtenden Grund: Es soll verhindert werden, dass gerade die Leistungen der über die KSK versicherten Künstler und Publizisten teurer sind – andernfalls wären diese auf dem Markt teurer und damit benachteiligt.
Gleiches gilt, wie das Beispiel zeigt, für im Ausland ansässige Künstler, deren Leistung im Inland verwertet werden soll. Dies wurde vom BSG bestätigt: Ein Verlag und eine Konzertdirektion hatten sich dagegen gewandt, dass die KSK auch Honorare an im Ausland ansässige Künstler zur Bemessungsgrundlage zählte. Das BSG stellt dagegen in beiden Urteilen allein auf den Wortlaut des § 2 KSVG ab. Dieser enthalte keine Einschränkung, dass Künstler i. S. d. KSVG nur inländische Künstler seien (BSG Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 54/93).
Beispiel
Ein in Deutschland ansässiger Verlag erwirbt die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte von einem in England lebenden Autor. Das an den im Ausland ansässigen Autor gezahlte Honorar ist Entgelt i. S. d. § 25 KSVG und unterliegt der Künstlersozialabgabe. Gleiches gilt, wenn eine in Deutschland ansässige Werbeagentur einen...