Die KSK überweist die Beitragszuschüsse für die versicherten Künstler und Publizisten zusammen mit deren Beitragsanteilen monatlich an die zuständige Krankenkasse (als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Für die Finanzierung der Künstlersozialversicherung würde es daher nicht genügen, wenn die Abgabepflichtigen ihre Zahlungen erst zu Beginn des Folgejahres nach der Abrechnung leisten würden. Es müssen vielmehr laufende Zahlungen an die KSK erfolgen, damit diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
Deshalb regelt § 17 Abs. 2 KSVG, dass die Abgabepflichtigen monatliche Vorauszahlungen an die KSK leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich dabei an der Entgelthöhe des vorigen Jahres.
Wichtig
Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird Ihnen von der KSK in dem Bescheid über die Jahresabrechnung mitgeteilt. Sie müssen den Wert also nicht selbst errechnen.
4.3.1 Berechnung der Vorauszahlungen
Die monatlich zu leistenden Vorauszahlungen errechnen sich gem. § 27 Abs. 3 KSVG aus zwei Zahlen:
- aus 1/12 der Entgelthöhe des vergangenen Kalenderjahres und
- dem Vomhundertsatz der KSA für das laufende Kalenderjahr.
Auf eine einfache Formel gebracht, errechnet sich die (jeweils ab April geltende) monatliche Vorauszahlung grundsätzlich folgendermaßen:
Entgelte (Vorjahr) × % Satz der KSA (laufendes Jahr)
12
Das im Vorjahr erreichte Gesamtentgelt wird (geteilt durch 12 für den monatlichen Wert) als Orientierung für das laufende Kalenderjahr genommen in der hypothetischen Annahme, dass auch im laufenden Jahr die gleiche Summe erreicht wird. Es wird aber der Vomhundertsatz der KSA für das neue, nicht für das vorangegangene Kalenderjahr eingesetzt.
Wie man die Summe aller gezahlten Entgelte i. S. d. § 27 KSVG berechnet, finden Sie ausführlich dargestellt in Teil 3. Den aktuellen Vomhundertsatz der KSA teilt Ihnen als gemeldetem Verwerter die KSK meist im September des Vorjahres mit. Sie können ihn aber auch bei der KSK erfragen.
Es gibt eine Besonderheit, was den Zeitraum der Vorauszahlungen angeht. Die Meldung der Entgelte nach § 27 Abs. 1 KSVG muss bis zum 31.3. des Folgejahres vorgenommen werden. Für die Monate Januar und Februar liegen also noch keine aktuellen Werte vor, aus denen die Vorauszahlung für das Folgejahr errechnet werden könnte. Deshalb regelt das Gesetz, dass die Höhe der Vorauszahlung im Monat Dezember auch für die Monate Januar und Februar des Folgejahres zu übernehmen ist.
Wenn die Abgabepflicht nur für einen Teil des vorangegangenen Jahres bestand (etwa bei einer Firmengründung zur Jahresmitte), ist die Summe der Entgeltzahlungen nicht durch zwölf Monate zu teilen, sondern durch die Anzahl der Monate, für die die Abgabepflicht bestand, § 27 Abs. 4 Satz 2 KSVG.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Neuberechnung der Vorauszahlungen am Jahresanfang:
Monat |
Höhe der Vorauszahlung |
Januar und Februar |
wie Dezember des Vorjahres |
März bis Dezember |
neu berechnet anhand der gemeldeten Entgeltsumme (Formel siehe oben) |
4.3.2 Beginn der Vorauszahlungen und Fälligkeit
Die Vorauszahlungspflicht setzt ein, nachdem die Abgabe zum ersten Mal vom Abgabepflichtigen abzurechnen war, also nach Ablauf eines Kalenderjahres (bei einer Unternehmensgründung müssen also bis zum Ende der ersten Abrechnungsperiode keine Vorauszahlungen geleistet werden).
Fällig sind die monatlichen Vorauszahlungen bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats, § 27 Abs. 2 KSVG: Die Vorauszahlung für den Monat März ist also bis zum 10. April zu leisten usw.
Wenn die Vorauszahlungen auf die KSA nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit geleistet werden, ist gem. § 30 KSVG i. V. m. § 24 SGB IV ein Säumniszuschlag zu erheben. Der Zuschlag beträgt 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.
4.3.3 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen
Die Berechnung der Vorauszahlungen fußt auf der Hypothese, dass im Folgejahr die gleiche Summe an Entgelten an freie Künstler gezahlt wird wie im Vorjahr. Diese Hypothese dient der Verwaltungsvereinfachung, da nicht für jedes Unternehmen eine Prognose erstellt und überprüft werden kann.
Dennoch kann diese starre Regelung der Vorschusspflicht für manche Unternehmen eine große Belastung darstellen. Denn in einem Jahr mögen viele Projekte realisiert worden sein, im Folgejahr können es dagegen – absehbar oder nicht – weitaus weniger werden. Aus diesem Grund besteht gem. § 27 Abs. 5 KSVG die Möglichkeit, die Höhe der Vorauszahlungen herabzusetzen. Zwei Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein: