Kommentar
1. Bei inländischen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 2/3 Wohnzwecken dienen und vor dem 1. 1. 1987 hergestellt oder angeschafft wurden, kann der Bauherr oder Erwerber acht Jahre lang bis zu 5% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes erhöht absetzen ( § 7b Abs. 1 EStG , erhöhte Absetzungen ).
Diese Begünstigung gilt grundsätzlich nur für ein Objekt ( § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG ). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, können die erhöhten Absetzungen für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen.
2. Ist das Wohnobjekt mehreren Steuerpflichtigen, z. B. als Miteigentümern, zuzurechnen, ist grundsätzlich der einzelne Anteil das begünstigte Objekt ( § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG ). Das gilt wiederum nicht für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden ( § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG , Ehegatten-Veranlagung ).
Haben Eheleute ein Einfamilienhaus zu Miteigentum erworben, handelt es sich um ein Objekt, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind. Trennen sich die Ehegatten dauernd, werden ihre Miteigentumsanteile wieder zu selbständigen Objekten, und zwar mit Rückwirkung. Das hat zur Folge, daß der Ehemann, wenn er bei der Ehescheidung im nächsten Jahr den Miteigentumsanteil von der Ehefrau hinzu erwirbt , hierfür keine § 7b-Absetzungen mehr bekommen kann (sogenannter Objektverbrauch). Das gilt auch dann, wenn der nunmehrige Alleineigentümer des Einfamilienhauses erneut heiratet .
3. Ist das Ein- oder Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen, können unter bestimmten Voraussetzungen ( § 7b Abs. 5 Satz 4 EStG ) erhöhte Absetzungen bei einem weiteren Ein- oder Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung als sog. Folgeobjekt in Anspruch genommen werden ( Objektbeschränkung ). Das gilt auch für nachträgliche Herstellungskosten an diesem Objekt, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahres entstehen. Sie können nach § 7b Abs. 3 Sätze 2 , 3 EStG vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.
Insoweit gilt die sog. kleine Übergangsregelung ( § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG ), wonach auch bei Wegfall der Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus ab 1987 weiterhin den erhöhten Absetzungen entsprechende Beträge wie Sonderausgaben abgezogen werden können ( Eigenheimförderung ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.12.1994, IX R 80/92
Hinweise:
1. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das erste Einfamilienhaus mit seiner früheren Ehefrau 1981 erworben und § 7b EStG in Anspruch genommen. Nach dauerndem Getrenntleben seit 1982 war die Ehe 1983 geschieden worden. Hier hätte sich der Ehemann, der im Zuge der Scheidung den Miteigentumsanteil seiner früheren Ehefrau übernahm, die volle § 7b-AfA erhalten, wenn er den Miteigentumsanteil früher, nämlich noch im Jahre der Trennung, erlangt hätte (vgl. BFH, Urteile v. 7. 10. 1986, IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236; v. 13. 1. 1987, IX R 90/83, BFH/NV 1987 S. 445 und v. 24. 1. 1989, IX R 64/84, BFH/NV 1989 S. 777 sowie an., DB 1995 S. 1494 ).
2. Bei der 1987 in Kraft getretenen Eigenheimförderung ist die Rechtslage insoweit günstiger, als der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen im Zuge der Scheidung übernimmt, die Wohneigentumsförderung weiterhin in voller Höhe fortsetzen kann ( § 10e Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz EStG ). Beim übertragenden Ehegatten allerdings tritt auch hier Objektverbrauch ein, wenn die Übertragung nicht schon im Jahr der dauernden Trennung erfolgt ist ( Objektbeschränkung ).
Der hinzuerwerbende Ehegatte kann außerdem den hinzuerworbenen Anteil als Zweitobjekt behandeln, da es sich um einen entgeltlichen Erwerb handeln wird (vgl. an., a. a. O.).
3. Insgesamt zeigt die BFH-Entscheidung, daß bei der Vermögensauseinandersetzung anläßlich einer Ehescheidung auch hinsichtlich der selbstgenutzten Wohnung die einkommensteuerlichen Folgen vom Gestaltungsgeschick der Beteiligten abhängen, also möglichst frühzeitig die Steuerberatung eingeschaltet werden sollte ( Ehescheidung ).