1Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sicher gestellt worden ist, dass die gewährte Subvention entsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. 2§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und daß der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 beginnt.

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