Der Auftragsbestand gehört zu den Rechten aus schwebenden Geschäften. Wurde er entgeltlich erworben, handelt es sich um ein selbstständig zu bewertendes, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut.[1] Er ist nicht Bestandteil des Geschäftswerts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien dem Auftragsbestand eine besondere wirtschaftliche Bedeutung beigemessen haben[2] und wenn bereits feste Aufträge erteilt sind.[3]

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