Aufwendungen des Stpfl. für die Teilnahme am Unterricht oder Abendkursen sind keine Werbungskosten. Denn Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind stets Ausbildungskosten. Sie gehören auch dann nicht zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten, wenn sie von einem Arbeitnehmer gemacht werden, der schon im Beruf steht.[1]

Entsprechende Aufwendungen können ggf. als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden.

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