Literatur: Drysch, DStR 2008, 1217; Desens, DStR 2009, 727; Schießl, jurisPR-SteuerR 24/2020 Anm. 2.

Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen sind nach § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig (zu Werbungskosten § 22 EStG Rz. 191ff.). Dies gilt ab dem Vz 2009 nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments auch für die Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete sowie ihre Hinterbliebenen, die Einkünfte aus dem Haushalt der EU beziehen, und zur Anrechnung der von der EU auf die Einkünfte erhobenen Gemeinschaftssteuer. Werden an den Abgeordneten pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt, ist der Abzug von Werbungskosten daneben ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 S. 2 EStG)[1], auch soweit die Aufwendungen die Aufwandsentschädigungen übersteigen. Durch § 22 Nr. 4 S. 3 EStG ist weiter der Abzug von Wahlkampfkosten als Werbungskosten ausgeschlossen, soweit es um die Wahl zum Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu einem Landesparlament geht.[2] Das gilt auch für die Aufwendungen erfolgloser Bewerber.[3] Wahlkampfkosten zu einem Kommunalparlament sind aber Werbungskosten, da insoweit § 22 Nr. 4 S. 3 EStG nicht gilt[4]; Werbungskosten liegen auch vor, wenn ein Bewerber seiner Partei die auf seine Kandidatur entfallenden Wahlkampfkosten erstattet.[5]

Muss der Abgeordnete einen Teil seiner Bezüge an die Partei abführen, handelt es sich um Spenden nach § 10b Abs. 2 EStG, nicht um Werbungskosten.[6] Für Bewirtungs- und Geschenkaufwendungen von Abgeordneten gelten die allg. Regeln.

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