Als Werbungskosten absetzbar sind die Vollkosten für das Kfz abzüglich:
- der Kosten für private Nutzung;
- der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG beschränkt absetzbar sind. Diese nichtabzugsfähigen Werbungskosten sind so zu berechnen, dass aus den tatsächlichen Aufwendungen die Kosten pro km ermittelt werden und von diesem Betrag der als Werbungskosten abzusetzende Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG abgezogen wird. Der verbleibende Betrag der Kosten pro km Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt die nichtabzugsfähigen Werbungskosten dar.
Zu den Vollkosten gehören Kraft- und Betriebsstoffe (Benzin, Öl), Reparaturen, Inspektionen, Versicherungen, Steuer und Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Fahrzeugs. Ist das eingesetzte Kfz geleast worden, und ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer, so ist eine bei Beginn des Vertragsverhältnisses zu leistende Sonderzahlung Werbungskosten; es handelt sich nicht um abzuschreibende Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, sondern um vorausgezahlte Leasingkosten.
Ebenfalls zu den Vollkosten gehören Abschreibungen. Die Höhe der Abschreibungen ist von der anzusetzenden gewöhnlichen, d. h. der technischen und wirtschaftlichen, Nutzungsdauer des Kfz abhängig. Der BFH geht bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren, mithin einem Abschreibungssatz von 12,5 % aus.
Die Finanzverwaltung geht bei der Ermittlung der Gesamtkosten bei einem Pkw ebenfalls von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer 8-jährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer aus. Ist ein Fahrzeug danach vollständig abgeschrieben, können keine Abschreibungen mehr verrechnet werden. Das gilt auch für Kfz-Pauschsätze, die dann wegen des darin enthaltenen ungemilderten AfA-Bestandteils zu einer unzutreffenden Besteuerung führen können. Dies gilt jedoch nur für die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschalen.
Versicherungsaufwendungen für das betrieblich genutzte Kfz betreffen Kraftfahrzeugversicherungen, wie Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung, sowie Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung. Bei den Versicherungen darf keine Doppelberücksichtigung durch Sonderausgaben erfolgen.
Aufwendungen für Unfallversicherungen sind Werbungskosten, wenn mit ihnen ausschließlich ein berufliches Risiko abgesichert werden soll (z. B. Fahrer-Versicherung für Berufskraftfahrer); sie gehören m. E. dagegen vollständig zu den Lebensführungskosten, wenn überwiegend private Risiken abgedeckt werden.
Die Kosten sind jeweils nachzuweisen. Erbringt der Stpfl. den Nachweis nur für einen Teil der Kosten (was z. B. bei einem vom Arbeitgeber gestellten Leasingfahrzeug der Fall sein kann), kann der nicht nachgewiesene Teil nach § 162 AO geschätzt werden. Der Stpfl. muss sich nicht auf die Pauschbeträge verweisen lassen. Bei der Schätzung ist von den, für den Stpfl. ungünstigsten Umständen, auszugehen.
Zum Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten können nicht die ADAC-Tabellen (ADAC-Autokostenrechner) oder ähnliche Kostenermittlungen herangezogen werden. Die Werte in den ADAC-Tabellen stellen betriebswirtschaftliche Durchschnittswerte dar, die Aufwendungen enthalten, die im Einzelfall nicht angefallen zu sein brauchen (Garagenmiete, Pflegekosten, Kaskoversicherung, keine Berücksichtigung von Schadensfreiheitsrabatten) oder die steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind (Verzinsung des Eigenkapitals); außerdem werden bestimmte Faktoren nicht berücksichtigt (Kauf von Gebrauchtwagen).
Der Stpfl. kann aufgrund der für 12 Monate ermittelten Gesamtkosten des Fahrzeugs einen Kilometersatz errechnen, der bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angesetzt werden kann. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist etwa das Auslaufen der AfA oder eine wesentliche Veränderung von Leasingraten. Die Anrechnung der tatsächlichen Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, wird ab dem Vz 2014 ausdrücklich in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG geregelt. Stattdessen können auch die Fahrtkosten nach einem pauschalen Kilometersatz typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. Pkw, Motorrad, Fahrrad) auch für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Dieser pauschale Kilometersatz entspricht dabei dem für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzten Betrag (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG).