Ersparte Aufwendungen sind keine Werbungskosten. Denn ein Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus.[1] Erbringt etwa der Vermieter Eigenleistungen, die als Werbungskosten anzusetzende Reparaturleistungen ersparen, kann er den Wert der Eigenleistung nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu stpfl. Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten.[2]

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