Literatur: Berenkämper, DB 2010, 147; Grützner, StuB 2010, 616; Albert, FR 2010, 1032

Bei Auslandsreisen ist zwischen Einzel- und Gruppenreisen zu unterscheiden. Bei Einzelreisen liegen Werbungskosten vor, wenn ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Ein solcher beruflicher Anlass kann sein der Besuch eines Kunden, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress, der Besuch eines Fachkongresses, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder die Absicht eines Künstlers, am Reiseort wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer seinem Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden.[1] Diese Reisen sind ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn diese Reisen auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Keine Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet[2] und der beruflich unmittelbar veranlasste Teil nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.[3] Unschädlich ist insbesondere ein privates Programm an Sonn- und Feiertagen.[4] Es ist nach der Rspr. davon auszugehen, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Bei beruflicher Veranlassung sind Aufwendungen für die Teilnahme an einem Kongress nur abziehbar, wenn feststeht, dass der Stpfl. an den Veranstaltungen teilgenommen hat. An den Nachweis der Teilnahme sind strenge Anforderungen zu stellen; der Nachweis muss sich auf jede Einzelveranstaltung beziehen, braucht jedoch nicht in jedem Fall durch Anwesenheitstestat geführt werden.[5] § 12 Nr. 1 S. 2 EStG steht einer Aufteilung gemischt veranlasster, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Teile trennbarer Reisekosten nicht entgegen und normiert kein allg. Aufteilungs- und Abzugsverbot. Ein aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG folgendes Aufteilungsverbot lässt sich nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit oder dem Grundsatz der Praktikabilität der Steuergesetze ableiten. In Abkehr von der bisherigen Rspr. sind Reisen nicht mehr in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen. Unterschiedliche Reiseabschnitte können unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein.[6] Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab als das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen. Aufwendungen sind dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Stpfl. zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise als Werbungskosten anerkannt werden können, hängt von den Gründen ab, aus denen der Stpfl. die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Stpfl. bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Die Gründe für eine bestimmte Reise sind daher anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Lassen sich keine Argumente feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des Stpfl. Nimmt der Stpfl. zum Beispiel aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen beruflichen Termin wahr, so können die Kosten der Hin- und Rückreise auch dann in vollem Umfang beruflich veranlasst sein, wenn der Stpfl. den beruflichen Pflichttermin mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, ob der private Teil der Reise kürzer oder länger ist als der berufliche Teil. Die von der Rspr. entwickelten Abgrenzungsmerkmale für Auslandsgruppenreisen gelten hingegen weiter.[7] Es kann hierbei auf die Art der dargebotenen Informationen, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Orte des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art der benutzten Beförderun...

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