Unter den Reisekostenbegriff der berufsbedingten Auswärtstätigkeit fallen auch Arbeitnehmer, die (nahezu) ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden. Das sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte. Bei solchen Arbeitnehmern können Reisekosten nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Ob eine "Fahrtätigkeit" vorliegt, richtet sich daher nicht nach den Merkmalen eines abstrakten Berufsbilds, sondern nach dem typischen Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.[1] Für die Art des Fahrzeugs, auf dem der Stpfl. beschäftigt ist, bestehen keine besonderen Regeln. Dabei kann eine typische Fahrtätigkeit auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht ausschließlich Fahrtätigkeiten erbringt, sondern auch mit anderen Aufgaben auf dem Fahrzeug betraut ist (wie z. B. ein Zugbegleiter). Maßgeblich ist nicht das Lenken des Fahrzeugs, sondern die typische Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes des Arbeitgebers auf einem Fahrzeug.

Trotz der ständigen Tätigkeit auf einem Fahrzeug ist dieses Fahrzeug nicht die erste Tätigkeitsstätte. Dies kann nur eine ortsgebundene betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG).[2]

Daher stellt die Fahrtätigkeit eine berufsbedingte Auswärtstätigkeit dar. Die durch eine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG entstehenden Mehraufwendungen sind Werbungskosten.

Eine Fahrtätigkeit i. d. S. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer an einer ortsgebundenen betrieblichen Einrichtung regelmäßige Hilfsarbeiten durchführt (Wartungsarbeiten, Kontrollmaßnahmen).

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