Aufwendungen für Dienst- bzw. Geschäftsreisen sind nur als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sowohl die Reise selbst als auch die Kosten (Mehraufwendungen) beruflich veranlasst sind (allg. zur beruflichen Veranlassung vgl. Rz. 11ff., zu besonderen Voraussetzungen bei Auslandsreisen vgl. "Auslandsreise"). Bei einem Arbeitnehmer wird eine berufliche Veranlassung u. a. bejaht, wenn die Reise auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt, sei es der Besuch eines Kunden oder die Teilnahme an einer Fachmesse.
Für die Frage, ob eine Reise beruflich veranlasst und daher "Dienstreise" ist, sind die Gründe für die Reise maßgebend. Reisen, denen offensichtlich ein ausschließlicher beruflicher Zweck zugrunde liegt, sind Dienstreisen, auch wenn sie für die Erledigung privater Zwecke mitbenutzt werden. Ausschließlich beruflich veranlasst sind etwa Reisen zum Aufsuchen eines Geschäftsfreunds des Arbeitgebers, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags usw. Eine Geschäftsreise unternimmt auch ein selbstständiger Handelsvertreter, der Kunden besucht oder ein Freiberufler, der auswärts Mandanten berät sowie Gerichts- und andere Termine wahrnimmt. Bei einem Arbeitnehmer wird eine berufliche Veranlassung u. a. bejaht, wenn die Reise auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt, sei es der Besuch eines Kunden oder die Teilnahme an einer Fachmesse. Ist der private Zweck aber nicht nur anlässlich der Reise verfolgt worden, sondern war er Mitanlass für die Reise, können Reisekosten nur für diejenigen Tage abgerechnet werden, die wie normale Arbeitstage vollständig mit dienstlicher Tätigkeit ausgefüllt waren. Reisen in eine eigene Ferienwohnung sind nur dann Dienstreisen, wenn die Wohnung ausschließlich beruflichen Zwecken dient (also vermietet wird) und die Benutzung für eigene Wohnzwecke so gut wie ausgeschlossen ist und der Aufenthalt in der Wohnung so gut wie ausschließlich mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war.
Für einen Lehrer ist die Teilnahme an einer Klassenfahrt beruflich veranlasst. Auf einer Dienstreise angefallene Aufwendungen für private Bedürfnisse sind keine Werbungskosten. Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, lässt der Große Senat des BFH in Abkehr von der früheren Rspr. eine Aufteilung zu; Rz. 20ff. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer oder Arbeitnehmer die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darlegt und nachweist.