Zu den Kosten eines Sportunfalls bei einem Berufssportler vgl. "Berufskrankheit".

Aufwendungen eines Profifußballspielers für ein Pay-TV-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen ­Personal- Trainer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.[1]

Aufwendungen eines Sportlers, die nicht mit Blick auf die Sicherung einer Erwerbsgrundlage für die Existenz, sondern aus persönlichen Gründen zur Gestaltung der Freizeit getätigt werden, sind weder vollständig noch teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Werbungskosten zu berücksichtigen sind nur die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der erhaltenen Vergütung stehen, wie etwa Kosten für die Anreise zu Sponsorenterminen und Autogrammstunden und der damit verbundene Sachaufwand.[2]

Mit den Ausführungen, es sei bei ausl. Profifußballern branchenüblich, Behördengänge, Besorgungen und sonstige Hürden durch Beratungsfirmen erledigen zu lassen, wurde laut BGH eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf den Beschluss des Großen Senats zur Frage der Abziehbar- und Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen nicht dargelegt. Damit konnte ein Profifußballer, der eine Rundumbetreuung durch einen Berater hatte, auch nicht anteilig Beratungshonorare als Werbungskosten abziehen.[3]

Werden durch die zur Absicherung von Ausfällen von Einnahmen abgeschlossene Sportunfähigkeitsversicherung eines Berufssportlers sowohl die dem beruflichen als auch die dem privaten Bereich zuzuordnenden Risiken von Krankheit und Unfall abgedeckt, sind die gezahlten Beiträge nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. Wird allein das Risiko typischer Sportverletzungen versichert, können Werbungskosten vorliegen.[4]

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