Zur Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers zur Sicherung seines Arbeitsplatzes vgl. "Darlehen". Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zugunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Ist der Arbeitnehmer mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft auch im Gesellschaftsverhältnis zur Obergesellschaft gründen.[1]

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