Literatur: Strohner, FR 1996, 447; Kapischke/Arens, DB 1999, 454; Popp, DStR 2006, 2112
Begriff
Eine Dienstreise (Geschäftsreise) ist nunmehr eine Unterart der beruflich veranlassten "Auswärtstätigkeit" und hat keine eigenständige Bedeutung mehr; sie liegt danach vor, wenn der Stpfl. aus dienstlichen (betrieblichen oder beruflichen) Gründen vorübergehend außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte) und auch außerhalb seiner Wohnung tätig wird.
Für den Begriff der Dienstreise (Geschäftsreise) ist es unbeachtlich, von wo die Reise aus angetreten worden ist, ob von der Stätte der Tätigkeit aus, der Wohnung oder einem anderen Ort.
Der Begriff der Dienstreise/Geschäftsreise ist folgendermaßen von ähnlichen Instituten abgegrenzt:
- Der Unterschied zu den Wegen zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (Rz. 252a ff.) besteht darin, dass das Ziel bei diesen Wegen die erste Tätigkeitsstätte ist, während die Dienstreise von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte zu einem Ort führt, der nicht erste Tätigkeitsstätte ist.
- Einsatzwechseltätigkeit (vgl. "Einsatzwechseltätigkeit") liegt vor, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, sondern an wechselnden Tätigkeitsstätten tätig ist, die jede für sich nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Die Dienstreise setzt eine erste Tätigkeitsstätte voraus, von der aus der Arbeitnehmer zu einem Ort reist, der nicht erste Tätigkeitsstätte ist.
- Fahrtätigkeit (vgl. "Fahrtätigkeit") liegt vor, wenn der Stpfl. ständig auf einem Fahrzeug tätig ist.
Die Abgrenzung zu den anderen Formen der Auswärtstätigkeit ist praktisch nicht von Bedeutung, da für alle Formen der Auswärtstätigkeit die gleichen Grundsätze (Ausnahme Mehraufwand für Verpflegung) gelten.
Vorübergehende Tätigkeit
Die Tätigkeit an dem anderen Ort als der ersten Tätigkeitsstätte muss vorübergehend sein; bei einer dauerhaften Tätigkeit an diesem Ort liegt ggf. eine erste Tätigkeitsstätte vor und daher keine Dienstreise (vgl. "Tätigkeitsstätte").
Die früher für die Dienstreise geltende 3-Monats-Frist ist in die LStR 2009 nicht übernommen worden. Bedeutung hat die 3-Monats-Frist nur noch für die Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG); im Übrigen sind die Kosten der Dienstreise ohne zeitliche Einschränkung absetzbar. Ab dem Vz 2014 ist § 9 Abs. 4 S. 3 EStG zu beachten. Danach wird der Stpfl. an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig, wenn er über einen Zeitraum von 48 Monate hinaus an einer bestimmten Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Berufliche Veranlassung
Aufwendungen für Dienst- bzw. Geschäftsreisen sind nur als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sowohl die Reise selbst als auch die Kosten (Mehraufwendungen) beruflich veranlasst sind (allg. zur beruflichen Veranlassung vgl. Rz. 11ff., zu besonderen Voraussetzungen bei Auslandsreisen vgl. "Auslandsreise"). Bei einem Arbeitnehmer wird eine berufliche Veranlassung u. a. bejaht, wenn die Reise auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt, sei es der Besuch eines Kunden oder die Teilnahme an einer Fachmesse.
Für die Frage, ob eine Reise beruflich veranlasst und daher "Dienstreise" ist, sind die Gründe für die Reise maßgebend. Reisen, denen offensichtlich ein ausschließlicher beruflicher Zweck zugrunde liegt, sind Dienstreisen, auch wenn sie für die Erledigung privater Zwecke mitbenutzt werden. Ausschließlich beruflich veranlasst sind etwa Reisen zum Aufsuchen eines Geschäftsfreunds des Arbeitgebers, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags usw. Eine Geschäftsreise unternimmt auch ein selbstständiger Handelsvertreter, der Kunden besucht oder ein Freiberufler, der auswärts Mandanten berät sowie Gerichts- und andere Termine wahrnimmt. Bei einem Arbeitnehmer wird eine berufliche Veranlassung u. a. bejaht, wenn die Reise auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt, sei es der Besuch eines Kunden oder die Teilnahme an einer Fachmesse. Ist der private Zweck aber nicht nur anlässlich der Reise verfolgt worden, sondern war er Mitanlass für die Reise, können Reisekosten nur für diejenigen Tage abgerechnet werden, die wie normale Arbeitstage vollständig mit dienstlicher Tätigkeit ausgefüllt waren. Reisen in eine eigene Ferienwohnung sind nur dann Dienstreisen, wenn die Wohnung ausschließlich beruflichen Zwecken dient (also vermietet wird) und die Benutzung für eigene Wohnzwecke so gut wie ausgeschlossen ist und der Aufenthalt in der Wohnung so gut wie ausschließlich mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war.
Für einen Lehrer ist die Teilnahme an einer Klassenfahrt beruflich veranlasst. Auf einer Dienstreise angefallene Aufwendungen für private Bedürfnisse sind keine Werbungskosten. Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, lässt der Große Senat des BFH in Abkehr von der früheren Rspr. eine Aufteilung zu; Rz. 20ff. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer oder Arbe...