Literatur: Tiedke, FR 1985, 631; Tiedke, BB 1988, 2079
Aufwendungen für eine Ehescheidung und die Scheidungsfolgen sind immer privat veranlasst. Die Scheidung betrifft den personenrechtlichen Status des Stpfl. und kann daher nicht mit der beruflichen Sphäre zusammenhängen. Das gilt auch, wenn der Stpfl. im Hinblick auf seine berufliche Stellung einer großzügigen Regelung der Scheidungsfolgen zugestimmt hat oder sich daneben durch den scheidungsbedingten Umzug die Entfernung zu seinem Arbeitsplatz erheblich verkürzt hat.
Nimmt der Ehegatte einen Kredit auf, um beim Güterstand der Gütergemeinschaft den anderen Ehegatten auszuzahlen, können die Zinsen Werbungskosten sein, soweit zu dem Gesamtgut Gegenstände der Einkunftserzielung (z. B. Grundstücke, Wertpapiere) gehören. Wird der Kredit jedoch aufgenommen, um eine Ausgleichsschuld beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu begleichen, sind die Zinsen privat veranlasst. Die rechtliche Zuordnung der Gegenstände der Einkunftserzielung wird durch die Zahlung der Ausgleichsschuld nicht geändert, die Zinsen können also nicht durch einen "Erwerb" veranlasst sein. Die Zinsen sind daher auch insoweit keine Werbungskosten, als die Ausgleichsschuld auf der Wertsteigerung bei Gegenständen der Einkunftserzielung beruht.
Muss der Stpfl. infolge der Ehescheidung Einzahlungen in eine Sozialversicherung leisten, um dem Ehegatten einen Ausgleich für die Betriebsrente zu gewähren, so sind diese Zahlungen keine Werbungskosten. Obwohl es sich um Einzahlungen in eine Sozialversicherung handelt, hängen die Aufwendungen nicht mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern nur mit der Ehescheidung zusammen. Entsprechendes gilt, wenn der Stpfl. einen Barausgleich leisten muss sowie bei Auffüllen privater Rentenversicherungen. Dagegen sieht der BFH . den Rechtsgrund für die Ablehnung sofort abziehbarer Werbungskosten darin, dass der Stpfl. durch die Einzahlung in die Rentenversicherung sofort ein vermögenswertes Stammrecht erwirbt, also insoweit Anschaffungskosten vorliegen. Entsprechend sind auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über den Versorgungsausgleich keine Werbungskosten.
Anders soll es jedoch sein, wenn der Stpfl. Rentenansprüche zugunsten seines ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet, um eine sonst anfallende Kürzung der Beamtenpension zu vermeiden. Die Zahlungen an die Rentenversicherung sollen dann zur Sicherung der ungeschmälerten Beamtenpension erfolgen. Gleiches gilt für Auffüllzahlungen nach § 58 BeamtVG und für Zahlungen an den Ehegatten, um diesen zu einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bewegen. Der BFH hat als maßgebend angesehen, dass der Beamte durch die Zahlung kein sofortiges vermögenswertes Recht erwirbt. M. E. ist diese Beurteilung unrichtig. Es mag zwar durchaus ein Zusammenhang mit den späteren Einkünften aus der Beamtenpension bestehen, auf jeden Fall besteht aber auch ein enger, nicht nur entfernter Zusammenhang mit dem die Zahlung verursachenden Ereignis, der Ehescheidung. Die Zahlung ist daher zumindest eine gemischte Aufwendung, deren Aufteilung mangels eines objektiven Maßstabs nach § 12 Nr. 1 EStG nicht möglich ist. Auch das Argument, der Beamte erwerbe mit der Zahlung kein vermögenswertes Recht, ist nicht stichhaltig. Durch die Zahlung sichert sich der Beamte einen gesetzlichen Anspruch, der sonst gekürzt wäre. Die Zahlung kann daher als Anschaffungskosten eines Anwartschaftsrechts auf ungekürzte Beamtenversorgung verstanden werden. Es müsste dadurch auch keine Doppelbesteuerung eintreten, da die Zahlung später bei Auszahlung der Pension als Anschaffungskosten gegen den Auszahlungsbetrag verrechnet werden könnte.
Auf jeden Fall wäre eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu dem Fall der betrieblichen Altersversorgung nicht sachlich, sondern nur durch formale Argumente zu rechtfertigen.
Wird ein Kredit aufgenommen, um durch Einzahlung in die Rentenversicherung Ansprüche des Ehegatten zu begründen oder eigene Ansprüche wieder aufzufüllen, sind die Zinsen Werbungskosten. In beiden Fällen wird die spätere Minderung eigener Renteneinkünfte verhindert, sodass vorab entstandene Werbungskosten vorliegen.
Insgesamt ist die Rspr. nicht überzeugend. Dies gilt insbesondere für die Benachteiligung von Arbeitnehmern mit Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber anderen Formen der Alterssicherung. Obwohl in allen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. durch die Übertragung oder Schaffung von Versorgungsansprüchen auf den Ehegatten in gleichem Umfang gemindert ist, knüpft die Rspr. an die einzelnen Fallgruppen unterschiedliche Rechtsfolgen.
Leistet der Stpfl. (Streitfall: angestellter Rechtsanwalt) nach der Scheidung eine Zahlung (ans Versorgungswerk der Anwälte), mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wieder auffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Re...