Keine Werbungskosten liegen vor, wenn die Einnahmen, mit denen die Aufwendungen kausal zusammenhängen, nicht der Besteuerung unterliegen. § 3c EStG schließt in diesen Fällen den Abzug von Werbungskosten aus.[1] Das ist der Fall, wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, mit der keine Einnahmen verbunden sind.[2] Das gilt selbst dann, wenn mit diesem Ehrenamt bessere berufliche Chancen verbunden sind.[3]

Werbungskosten liegen aber vor, wenn das Ehrenamt nahezu ausschließlichen Bezug zur beruflichen Sphäre hat und die Berufstätigkeit die weit überwiegende Ursache für die Übernahme des Ehrenamts ist (z. B. Tätigkeit in einem Berufsverband). Wird daher die ehrenamtliche Tätigkeit z. B. von einem Arbeitnehmer für eine Gewerkschaft geleistet, können die Aufwendungen Werbungskosten sein, da die Tätigkeit der Gewerkschaft als Berufsverband unmittelbar auf die Verbesserung der beruflichen Situation der Mitglieder gerichtet ist, Aufwendungen zur Förderung der Gewerkschaft also Aufwendungen zur Förderung der Berufstätigkeit sind.[4]

Von Bedeutung ist ein objektiver, durch Aufgabenstellung und Arbeit des Berufsverbands sichtbar werdender Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit. Dieser Zusammenhang reicht aus, den Begriff der Werbungskosten zu erfüllen, obwohl die Aufwendungen des einzelnen Mitglieds in der Regel nicht unmittelbar und allein auf dessen eigene berufliche Bedingungen, sondern nur mittelbar durch die Arbeit der Gemeinschaft auf die Verhältnisse sämtlicher betroffener Mitglieder des Berufsverbands einwirken können. Dieser Grundsatz, der für Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit für die zuständige Gewerkschaft eines berufstätigen Stpfl. gilt, ist auf die ehrenamtliche Tätigkeit eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Stpfl., der Versorgungsbezüge erhält, zu übertragen, da eine Gewerkschaft nicht nur die beruflichen Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Erwerbsinteressen von Pensionären vertritt.[5]

[2] FG Berlin v. 6.12.1979, IV 460/78, EFG 1980, 290 für einen ehrenamtlichen Richter; FG Berlin v. 20.2.1980, II 315/79, EFG 1980, 388; BFH v. 13.8.1993, VI R 51/92, BStBl II 1994, 33 mit Abgrenzung zu Beiträgen zu Berufsverbänden, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG.
[3] Z. B. größerer Bekanntheitsgrad in einer Kleinstadt; BFH v. 27.2.1959, VI 271/57 U, BStBl III 1959, 230 für Mitgliedschaft eines Bankdirektors in Golfclub, ADAC, Industrieclub usw.
[4] BFH v. 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl II 1981, 368; FG Berlin-Brandenburg v. 28.3.2007, 7 K 9184/06 B, EFG 2007, 1323; zu Recht einschränkend Hessisches FG v. 26.1.1994, 11 K 180/91, EFG 1994, 919 für eine Auslandsreise mit politischer Zielsetzung, wonach Werbungskosten nur insoweit vorliegen können, als ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht; weitergehend FG Baden-Württemberg v. 3.2.1993, 2 K 140/88, EFG 1983, 712 für Aufwendungen eines Sportdozenten für Tätigkeit im Hochschulsportverband; in diesem Fall dürfte die notwendige kausale Verknüpfung mit der Berufstätigkeit noch gegeben sein; zu weitgehend aber FG Rheinland-Pfalz v. 9.6.1983, 3 K 108/83, EFG 1984, 66, wo Werbungskosten bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Sozialversicherungsträger angenommen wurden, jedoch fließen hier weder stpfl. Einnahmen noch handelt es sich um einen Berufsverband.

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