Kosten gehören grundsätzlich zu Ausbildungskosten, und damit nicht zu Werbungskostens, wenn erstmalig ein Hochschulstudium, einschl. eines Fachhochschulstudiums, absolviert wird (§ 9 Abs. 6 EStG; vgl. auch "Studium").

Aufwendungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sind keine Werbungskosten (vgl. "Schule").

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