Die frühere Rspr. zu gemischten Aufwendungen, die zu einem generellen Abzugsverbot führte, ist nach Änderung der Rspr.[1] nunmehr überholt (Rz. 20ff.). Der BFH begründete die Aufgabe seiner bisherigen Rspr. u. a. damit, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allg. Aufteilungs- und Abzugsverbot normiere. Damit können gemischte Aufwendungen eines Stpfl. als Werbungskosten in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Für eine Aufteilung der Aufwendungen hat der Stpfl. die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Bestehen gewichtige Zweifel an einer beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, scheidet ein Abzug insgesamt aus. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. So wurde eine entsprechende Aufteilung für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" vom BFH nicht beanstandet.[2]

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