Literatur: Rennar, NWB 2014, 828

Im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft aufgewendete Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nur anzusetzen, wenn sie in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfasst worden sind. Tritt daher eine Grundstücksgemeinschaft als Vermieterin auf und verwirklichen steuerrechtlich die Miteigentümer den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich, so können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten in die auf der Ebene der Gemeinschaft zu ermittelnden Einkünfte einfließen, die bei den gemeinschaftlich erzielten Einkünften entstanden sind.[1]

Die erbrachten Werbungskosten sind den einzelnen Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern nach dem zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis und damit nach dem allg. Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Trägt nur ein Gesellschafter/Gemeinschafter die Aufwendungen, sind die Werbungskosten trotzdem nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen, wenn der Leistende gegen die Mitgesellschafter/Mitgemeinschafter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat und dieser auch durchsetzbar ist.[2] Die Beteiligten können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen, bei Angehörigen die Vereinbarung insbesondere dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn einer der Beteiligten höhere Leistungen erbracht hat und der andere dafür einen höheren Kostenanteil trägt, wenn einer der Beteiligten das Grundstück stärker nutzt, als es seinem Anteil entspricht, oder wenn ein Beteiligter Aufwendungen erbringt, die nur für ihn von Nutzen sind und daher von den anderen Beteiligten nicht mitgetragen werden.[3] Eine "inkongruente/disquotale" Zurechnung der Werbungskosten kommt auch in Betracht, wenn ein Beteiligter seinen Anteil an den Ausgaben nicht leisten kann oder will und der andere Beteiligte diese zahlt, um z. B. Kündigung einer Grundschuld oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, wenn der Leistende damit keine Zuwendung an den anderen Beteiligten beabsichtigt und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht durchsetzbar ist.[4] Für die Frage, ob ein etwaiger Ausgleichsanspruch uneinbringlich ist, kommt es auf die objektiven Umstände, nicht auf die Kenntnis der Beteiligten an.

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