Kosten für eine Haushaltshilfe sind regelmäßig privat veranlasst und daher keine Werbungskosten. Das gilt auch, wenn die Einstellung einer Haushaltshilfe dazu dient, die Berufstätigkeit zu ermöglichen, z. B. durch die Betreuung der Kinder. Führung des Haushalts und Kinderbetreuung gehören auch zum Bereich der Lebensführung; dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, in welcher Form diese Aufgaben erfüllt werden (selbst oder durch eine Haushaltshilfe). Für Kosten der Haushaltshilfe kann die Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a EStG eingreifen. Vgl. Erl. zu § 35a EStG.

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