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ABC der Werbungskosten / Herstellungskosten, vergebliche

Marcus Lochte
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Literatur: v. Bornhaupt, FR 1980, 497; Bisber, BB 1985, 1062; Herrmann, StuW 1991, 372

Allgemein zu vergeblichen Aufwendungen vgl. Rz. 37.

Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern, die der Abschreibung unterliegen, können auch dann vergebliche Werbungskosten sein, wenn sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter gehören. Diese Aufwendungen sind bei Erfolg Werbungskosten, wenn auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 in der Form der Abschreibungen; sie sind daher auch im Fall der Erfolglosigkeit Werbungskosten.[1] Vergebliche Vorauszahlungen, für die ein Bauherr infolge Konkurses (Insolvenz) des Bauunternehmers keine Gegenleistung erhalten hat, zählen nach der Rspr.[2] nicht zu den Herstellungskosten, weil es insoweit nicht zu einem Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB für das herzustellende Gebäude gekommen ist. Sie sind danach gleichermaßen bei den gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Bei vergeblichem Herstellungsaufwand für Gebäude (Planungsaufwand) ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Aufwendungen zu den Herstellungskosten eines anderen, anstelle des ursprünglich geplanten Gebäudes gehören können und daher nur auf dem Weg der Abschreibung dieses anderen Gebäudes als Werbungskosten berücksichtigt werden können.[3] Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Gebäude handelt[4] und die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (§ 21 EStG Rz. 221).[5]

Auch bei völliger Verschiedenheit beider Gebäude liegen keine sofort abziehbaren Werbungskosten vor, sondern Herstellungskoste...

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