Aufwendungen für den Besuch von Schulen sind Ausbildungskosten, die nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (§ 9 Abs. 6 EStG), soweit es sich um Aufwendungen des Stpfl. für seine erste Berufsausbildung handelt. Das gilt auch, soweit zur Verbesserung der beruflichen Chancen während der Berufstätigkeit ein Abschluss an allgemeinbildenden Schulen nachgeholt wird.[1] Aufwendungen für den Besuch einer Berufsschule hängen mit einem Ausbildungsdienstverhältnis zusammen und sind deshalb i. d. R. unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar. Fällt der Besuch einer Hotelfachschule daher in den Bereich des Arbeitsverhältnisses, sind entstehende Kosten Werbungskosten.

[1] FG Münster v. 28.11.1989, VI 1880/86 E, EFG 1990, 302 für Besuch einer Hotelfachschule, wodurch die Chancen auf einen Ausbildungsplatz verbessert werden sollten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge