Literatur: Herrmann, StuW 1991, 372, 375; Ott, Stbg 2018, 300

Anzahlungen auf ein Wirtschaftsgut, die wegen Insolvenz des Empfängers verloren gehen, sind (vergebliche) Aufwendungen auf die Substanz dieses Wirtschaftsguts. Handelt es sich um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut (z. B. Grundstück), so können diese Aufwendungen auch im Fall der Erfolglosigkeit keine Werbungskosten sein, weil sie bei Erfolg ebenfalls keine Werbungskosten gewesen wären.[1] Handelt es sich um ein abschreibbares Wirtschaftsgut oder um Vorauszahlungen für Dienstleistungen, können die verloren gegangenen Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch bei abschreibbaren Wirtschaftsgütern kommt die Verteilung der Aufwendungen im Weg der Abschreibungen nicht in Betracht, da keine (vollendete) Anschaffung oder Herstellung vorliegt.

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre (Insolvenz des Darlehensnehmers) führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG.[2]

[1] Auch nicht auf dem Weg über Abschreibungen; BFH v. 14.2.1978, VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; BFH v. 9.9.1980, VIII R 44/78, BStBl II 1981, 418; FG Rheinland-Pfalz v. 23.4.1993, 4 K 3036/90, EFG 1993, 780.
[2] BFH v. 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280; BFH v. 1.7.2021, VIII R 28/18, BFH/NV 2021, 1561: Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

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