Literatur: v. Bornhaupt, FR 2000, 971; Wüllenkemper, DStZ 2004, 796
Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein Kfz sein. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob das Kfz ein Arbeitsmittel ist oder ein privates Kfz beruflich benutzt wird.
Kfz als Arbeitsmittel
Ein Kfz ist ein Arbeitsmittel, wenn es weit überwiegend beruflich, daher nur ganz untergeordnet privat genutzt wird. Zur beruflichen Benutzung i. d. S. gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; diese Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn sie auch nur eingeschränkt geltend gemacht werden können (Rz. 112ff.). Ist das Kfz Arbeitsmittel, gilt das auch für erforderliches oder übliches Zubehör; dieses Zubehör ist auch dann Arbeitsmittel, wenn der Pkw dem Stpfl. nicht gehört. Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein vom Arbeitgeber gestelltes Kfz für eine Sonderausstattung sind aber privat mit veranlasst und führen daher nicht zu Werbungskosten. Trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Aufwendungen des vom Arbeitgeber gestellten Kfz selbst, können insoweit Werbungskosten vorliegen. Diese Werbungskosten können aber nur geltend gemacht werden, wenn der Wert der Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird. Wird dagegen die 1 %-Regelung angewendet, deckt diese alle Aufwendungen, unabhängig, ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen, ab; neben der Pauschalregelung können daher konkret nachgewiesene Werbungskosten nicht geltend gemacht werden.
In gewissem Widerspruch hierzu steht die Entscheidung des BFH, wonach Abschreibungen für Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs leistet, als "Abschreibungen für ein Nutzungsrecht" entsprechend den Regeln für die Kfz-Abschreibung geltend gemacht werden können, auch wenn der private Nutzungsvorteil durch die 1 %-Regelung besteuert wird. M. E. gehören auch die Abschreibungen zu den durch die Pauschalregelung abgegoltenen Kosten. Die Entscheidung des BFH ist wohl dadurch verursacht, dass die Zuzahlung des Arbeitnehmers sehr hoch war (rd. 75.000 DM) und er durch die Nichtberücksichtigung in erheblichem Umfang doppelt belastet worden wäre, da er einen Teil der Anschaffungskosten selbst getragen hat, der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung insoweit also zu hoch war. Das BMF sieht in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz weiterhin keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils.
Aufwendungen, die für eine Zeit eintreten, in der das Kfz gerade nicht beruflich benutzt wird, sind trotzdem beruflich veranlasst, wenn keine private Veranlassung besteht. Das ist etwa der Fall, wenn das Fahrzeug entwendet oder während des Parkens beschädigt wird. Da das Fahrzeug Arbeitsmittel ist, sind regelmäßig alle Aufwendungen Werbungskosten (anders als bei beruflich benutzten Privatfahrzeugen), es sei denn, sie sind privat veranlasst.
Zu der Berechnung der Aufwendungen bei Unfall usw. vgl. "Unfallkosten".
Siehe zu den Folgen der Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten oder Leasingsonderkosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs: BMF v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004:001, Tz. 9, BStBl I 2022, 232.
Beruflich genutztes Privatfahrzeug
Wird ein Privatfahrzeug beruflich benutzt, sind die durch die Berufsfahrt veranlassten Kosten Werbungskosten; zur Ausnahmeregelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vgl. Rz. 142ff. Bei beruflicher Nutzung eines privaten Kfz sind die laufenden Kosten, soweit sie durch die berufliche Nutzung entstanden sind, sowie die Fixkosten anteilig anzusetzen. Der Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer als Aufteilungsmaßstab kann dabei durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es werden auch die Fixkosten aufgeteilt.
Anzusetzende Kosten
Als Werbungskosten absetzbar sind die Vollkosten für das Kfz abzüglich:
- der Kosten für private Nutzung;
- der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG beschränkt absetzbar sind. Diese nichtabzugsfähigen Werbungskosten sind so zu berechnen, dass aus ...