Bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage der ersten Tätigkeitsstätte. Auszugehen ist hier vom Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer vereinbart wurde. D. h. maßgeblich ist, welche Regelungen hier getroffen worden sind, insbesondere darüber, welcher betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG der Leiharbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1]

Bei Leiharbeitnehmern kann eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher nur dann bestehen, wenn die Zuordnung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb des Entleihers bereits bei Beginn des Leiharbeitsverhältnisses erkennbar feststeht, bzw. sich hierfür keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt.[2]

Der BFH muss darüber entscheiden, ob ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 1.4.2017 geltenden § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG (Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten) für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen ist, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind.[3]

[2] BFH v. 10.4.2019, VI R 6/17, BFH/NV 2019, 947; Niedersächsisches FG v. 13.7.2021, 13 K 63/20, rkr., EFG 2022, 45, Haufe-Index 14933234: Leiharbeitnehmer mit unbegrenztem Beschäftigungsverhältnis.
[3] FG München v. 21.3.2023, 6 K 1233/20, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VI R 22/23; Hamann, NZA 2023, 1151.

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