Der Besuch einer Fachmesse führt zu Werbungskosten, wenn ein unmittelbarer Bezug zu der Berufstätigkeit besteht.

Besteht ein solcher unmittelbarer Bezug zu der Berufstätigkeit nicht, und werden auf der Messe auch Themen präsentiert, die auch von allg. Interesse sind (z. B. Computermesse Cebit, Automobil-, Buchmesse), besteht i. d. R. eine private Mitveranlassung. Ob eine Aufteilung bei privaten und beruflichen Veranlassungsbeiträgen zulässig ist, ist m. E. davon abhängig, ob eine sachgerechte Trennung der Veranlassungsbeiträge anhand objektiver Kriterien möglich ist[1]; ist dies nicht möglich, können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden[2] (zu gemischt veranlassten Aufwendungen § 9 Rz. 20ff.).

Für den Besuch einer Job-Messe hat der Stpfl. einen Anspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge; zu berücksichtigen sind auch die Tage der An- und Abreise, und zwar grundsätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit eine Pauschale von aktuell jeweils 14 EUR.[3]

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