Literatur: Philipowski, DStR 2007, 1615
Optionsgeschäfte bilden eine selbstständige Einkunftsquelle, deren Besteuerung sich ab Vz 2009 nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ergibt.
Gegenstand eines Optionsgeschäfts i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG ist die Einräumung eines Rechts, nicht aber die Begründung einer Pflicht, eine bestimmte Menge an Basiswerten (z. B. Wertpapiere, Edelmetalle) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem vorher bestimmten Basispreis an denjenigen, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde, zu verkaufen oder von diesem abzukaufen (§ 20 EStG Rz. 208 zur Stillhalteprämie). Glattstellungsprämien sind hingegen Werbungskosten. Da diese von den Stillhalteprämien nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG abgezogen werden können, liegt hier eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Werbungskosten vor (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG).
Verluste aus Optionsgeschäften sind hingegen keine Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten, und zwar auch dann nicht, wenn die Optionsgeschäfte mit aus den anderen Einkunftsarten erwirtschafteten Mitteln ausgeführt wurden und etwaige Gewinne aus den Optionsgeschäften wieder in Einkunftsquellen anderer Einkunftsarten investiert werden sollen.
Die Optionsgebühr, die der Käufer einer Option zu zahlen hat, gehört zu den Anschaffungskosten des Wertpapiers, auf das sie sich bezieht, und gehört daher nicht zu den Werbungskosten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wird oder verfällt.
Für Aktienoptionen eines Arbeitnehmers hat der BFH entschieden, dass die Optionsgebühr zu Werbungskosten führt, wenn die Option nicht ausgeübt wird, sondern verfällt. Maßgebend für die Entscheidung des BFH war, dass die Differenz zwischen Optionspreis und Marktpreis bei Ausübung der Option zu stpfl. Arbeitslohn führt. Die Optionsgebühr sei deshalb, weil sie mit der Ausübung bzw. dem Verfall der Option zusammenhängt, nicht nach § 11 EStG abzuziehen, sondern erst in dem Zeitpunkt des Verfalls der Option als Werbungskosten abziehbar. M. E. ist dies sehr zweifelhaft, da die Optionsgebühr zu den Anschaffungskosten gehört, bei Verfall der Option also zu den vergeblichen Anschaffungskosten. Verloren gegangene Anschaffungskosten sind aber (private) Vermögensverluste, keine Werbungskosten.
Wird die Optionsgebühr mit einem Darlehen finanziert, sind die Zinsen keine Werbungskosten, da sie nicht mit stpfl. Einkünften in Zusammenhang stehen. Aus der Option selbst können bis 2008, von § 23 EStG abgesehen, keine Überschusseinkünfte entstehen.
Bei dem Stillhalter (demjenigen, der die Option einräumt) gehört die Optionsgebühr ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Muss der Stillhalter zur Glattstellung der Option Aufwendungen für ein Glattstellungsgeschäft leisten, handelt es sich insoweit um Werbungskosten. Dies gilt auch bei einem reinen Differenzausgleich, der nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24. März 1999 der Steuerpflicht unterworfen wurde. Ab 2009 ist eine entsprechende Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG enthalten; die Aufwendungen des Glattstellungsgeschäfts mindern danach die Einnahmen aus der Optionsgebühr.