Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot oder Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt; für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG (Entfernungspauschale) angesetzt werden. Auch die Wege von einer vom Sammelpunkt weiter entfernten Wohnung sind abziehbar, wenn diese den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet. Das gilt selbst dann, wenn die Fahrten zum Sammelpunkt an einer dem Arbeitsplatz näher gelegenen (weiteren) Wohnung unterbrochen werden.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge