Literatur: Beiser, DB 2007, 1720; Geserich, NWB 2011, 1760
Aufwendungen für Sprachkurse können grundsätzlich Fortbildungskosten (zum Begriff vgl. "Fortbildung") und damit Werbungskosten sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlasst sind.
Dienen die Kurse nur der Erweiterung und Vertiefung der allg. Sprachkenntnisse, auch wenn dies für den Beruf nützlich ist, sind diese privat veranlasst. Es kann aber eine konkrete berufliche Veranlassung nachgewiesen werden, mit der Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten. Sprachkenntnisse, die Konversation ermöglichen, gehören grundsätzlich zur Allgemeinbildung und sind daher ebenfalls privat veranlasst. Liegt jedoch ein ausreichender beruflicher Anlass für den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse vor, kann auch der Erwerb von Grundkenntnissen der Sprache zu Werbungskosten führen. Das ist z. B. der Fall, wenn der konkrete nächste Schritt in der Karriere des Stpfl. Sprachkenntnisse erfordert und der Erwerb der Grundkenntnisse Voraussetzung für weiterführende Sprachkurse ist. Auch hier gelten die Grundsätze, die der BFH nach Aufgabe seiner Rspr. zum Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgestellt hat (Rz. 20ff.). Ein Abzug als Werbungskosten ist jedoch nur dann zulässig, wenn die beruflich oder betrieblich veranlassten Aufwendungen nach objektiven Maßstäben sicher und leicht von den privaten Aufwendungen abgrenzbar sind.
Bei einem Ausländer sind Kosten eines Kurses zum Erlernen der deutschen Sprache keine Werbungskosten, da eine enge Verbindung zu den Lebenshaltungskosten gem. § 12 Nr. 1 EStG besteht. Werbungskosten können daher nur vorliegen, wenn der Deutschkurs nicht allg. Sprachfähigkeiten vermitteln soll, sondern eine berufsspezifische Fachsprache.
Auf jeden Fall als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen für einen Sprachkurs, der auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse (kaufmännischer, technischer Wortschatz usw.) zugeschnitten ist.
Wird der Sprachlehrer in die Familie aufgenommen, geht der BFH grundsätzlich von privater Mitveranlassung aus.
Bei Arbeitnehmern ist es kein Indiz für private Mitveranlassung, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht übernommen hat. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, welche Aufwendungen er für seine Fortbildung machen will.
Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mit veranlasst, sodass die Kosten entsprechend aufzuteilen sind, wobei auch andere als zeitliche Maßstäbe angesetzt werden können. Die Kosten eines Sprachkurses im EG-Ausland sind nach den gleichen Regeln Werbungskosten wie die eines Sprachkurses im Inland. Die Garantie der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV a. F.) verbietet es, an Sprachkurse im Ausland schärfere Anforderungen zu stellen als an die im Inland. Dies gilt auch für die Staaten des EWR (Liechtenstein, Island, Norwegen) sowie aufgrund eines bilateralen Abkommens auch für die Schweiz. Die Rspr. des BFH, wonach es darauf ankam, ob der Unterricht im Ausland Vorteile gegenüber dem Unterricht im Inland bietet , ist dadurch für Kurse in anderen Staaten der EG außer Kraft gesetzt, gilt aber noch für Kurse in Staaten, die nicht der EG (und nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum) angehören.
Dient der Sprachkurs der Vorbereitung einer Tätigkeit im Ausland, sind die Kosten nach § 3c EStG insoweit nicht abzugsfähig, als die Einnahmen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Rz. 52ff.). Auch wenn ein in den Anden in Ecuador durchgeführter Spanischsprachkurs für Fortgeschrittene nur Spanisch-Grundkenntnisse vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit der teilnehmenden Exportsachbearbeiterin ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und so können deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden. Anders ist es, wenn das Maß der zu erwartenden Förderung der Sprachkenntnisse durch die fünftägige Reise im Verhältnis zu anderen Aspekten, etwa möglichen touristischen oder anderen privaten Interessen, so gering ist, dass auch eine anteilige Zuordnung zu den Werbungskosten ausscheidet.
Findet der Sprachkurs im Ausland statt, sind folgende Aspekte ggf. für die Aufteilung der Aufwendungen zu berücksichtigen:
- Es ist die Bedeutung des Rahmenprogramms zu würdigen (kulturelle, touristische Veranstaltungen und Besichtigungen). Ein umfangreiches touristisches oder kulturelles Programm ist schädlich.
- Zu beachten ist, in welchem Land und zu welcher Jahreszeit der Kurs stattfindet (typisches Urlaubsziel in der Saison).
- Zu prüfen ist, ob der Sprachkurs auch im Inland mit gleichem Erfolg hätte durchgeführt werden können. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Wert des Kurses (Kursgebühr) nicht außer Verhältnis zu den sonstigen Kosten (Reise-, Unterbringungskosten) steht.
- Von Bedeutung kann auch sein, ob der Stpfl. außerhalb des Kurses noch seinen Jahresurlaub nimmt und wie er in früheren Jahren seinen Ur...