Literatur: Auf der Springe, DStZ 1985, 89; Völlmeke, DB 1993, 1590; Paus, DStZ 2006, 518; Schulenburg, DStZ 2006, 697; Paus, DStZ 2006, 699; Pondelik, SteuK 2016, 224
Berufliche Veranlassung
Eine berufliche Veranlassung mit der Folge, dass die Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, liegt nur dann vor, wenn bei Vorhandensein einer ausreichenden und angemessenen Wohnung ein Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen erfolgt. Damit wird der Trennung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der privaten Sphäre der Einkommensverwendung Rechnung getragen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Deswegen sind Umzugskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen, wenn die berufliche Tätigkeit des Stpfl. der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Berufliche Gründe für den Umzug liegen regelmäßig vor, wenn der Stpfl. an einem anderen Ort eine neue Stellung antritt oder wenn er als Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers versetzt wird. Auch bei einer erstmaligen Aufnahme der Berufstätigkeit kann der Umzug beruflich veranlasst sein, wenn eine ausreichende und angemessene Wohnung verlassen und am neuen Arbeitsort eine neue Wohnung genommen wird. Berufliche Veranlassung liegt auch bei Versetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers vor, wenn er diesen Wunsch aus beruflichen Gründen geäußert hat (berufliches Fortkommen, mehr zusagende Arbeit), nicht jedoch, wenn für diesen Wunsch private Gründe (Wunsch, in der neuen Gegend zu leben) ausschlaggebend waren. Private Veranlassung liegt dagegen vor, wenn der Vermieter die bisherige Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt.
Keine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung an einem neuen Ort bezieht, ohne an diesem Ort bereits eine neue Stellung zu haben.
Berufliche Gründe liegen auch vor, wenn der Stpfl. eine Dienstwohnung bezieht oder räumt. Handelt es sich dagegen nicht um eine Dienstwohnung, ist der Wohnungswechsel bei Beendigung der Erwerbstätigkeit regelmäßig privat veranlasst.
Erfolgt der Umzug danach aus beruflicher Veranlassung, schadet es nicht, wenn er lange Zeit nach Aufnahme der Arbeit erfolgt. Maßgeblich ist, dass in diesen Fällen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung gegeben sein wird, die durch den Umzug wegfällt. Ist die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, ist es auch der Umzug zu ihrer Beseitigung. Ebenfalls Werbungskosten liegen vor, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt verlegt werden muss; Werbungskosten sind dann die Umzugskosten von der bisherigen in die neue Zweitwohnung.
Besonders zu prüfen ist die berufliche Veranlassung bei Umzügen, die nicht mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden sind. Im Einzelfall kann eine berufliche Veranlassung auch vorliegen, wenn der Stpfl. seine berufliche Tätigkeit nicht verändert hat. Die berufliche Veranlassung kann sich hier daraus ergeben, dass die neue Wohnung wesentlich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz liegt, insbesondere darin, dass durch den Umzug der Zeitaufwand für die Wege zur Tätigkeitsstätte (z. B. in Großstädten) erheblich verkürzt wird. Dabei kommt es auf die Verkürzung der Zeit, nicht der km-Zahl an. Als erheblich sieht der BFH eine Verkürzung der normalen Fahrzeit um mindestens einer Stunde pro Tag an, wenn danach eine als im Berufsverkehr als normal anzusehende Fahrzeit verbleibt. Verbleibt nach der Verkürzung eine Fahrzeit, die immer noch außergewöhnlich hoch ist, sind die Umzugskosten keine Werbungskosten, weil dann die Verkürzung der Wegstrecke (z. B. von 90 Minuten auf 60 Minuten) nicht Anlass gewesen sein kann. Sucht der Stpfl. seinen Arbeitsplatz vergleichsweise selten auf, ist das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe für den Umzug deutlich gemindert.
Die berufliche Veranlassung durch eine Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer den Weg mehrmals täglich zurücklegen muss.
Keinen ausreichenden beruflichen Anlass bildet es, wenn durch den Umzug die erste Tätigkeitsstätte zu Fuß erreicht werden kann, wenn damit nicht eine Verkürzung des Weges um mindestens eine Stunde pro Tag verbunden ist.
Sind beide Ehegatten berufstätig, ist die berufliche Veranlassung des Umzugs für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. Dabei kann die berufliche Veranlassung durch Verkürzung des Weges in der Person eines oder beider Ehegatten eintreten. Die Wegeverkürzung beider Ehegatten ist aber nicht zusammenzurechnen; die Wegeverkürzung des einen Ehegatten ist auch nicht mit der Wegeverlängerung des anderen Ehegatten zu saldi...