Literatur: Tiedke, FR 1978, 493; Schlarb, DStR 1984, 332; Seitrich, DStZ 1985, 350; Richter, DStR 1986, 24; Tiedke, DStZ 1987, 393; v. Bornhaupt, DStZ 1994, 203; Richter, DStR 1997, 229; Müller, DStZ 1999, 333; Kettler, DStZ 2002, 676; Hilbert, NWB 2016, 1334
Berufliche Veranlassung
Kosten des Unfalls anlässlich einer Berufsausübung sind Werbungskosten (Arbeitsunfall, vgl. "Berufskrankheit").
Kosten eines Unfalls auf einer Reise teilen das Schicksal der Reise- oder Fahrtkosten. War die Reise oder Fahrt beruflich veranlasst, sind auch die Unfallkosten Werbungskosten.
Unfallkosten sind daher nur dann Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Veranlassung der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Die Unfallkosten bei einer Privatfahrt (auch bei privaten Abstechern/Umwegen/Unterbrechungen bei einer Berufsfahrt) sind privat, bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit beruflich veranlasst. Kosten von Unfällen auf dem Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück sind beruflich veranlasst und daher Werbungskosten; sie sind nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten, sondern können daneben abgesetzt werden, da sie nicht zu den typischen Aufwendungen gehören (Rz. 148).
Hat die Fahrt auch eine weit untergeordnete private Veranlassung (z. B. Mitnahme eines Bekannten aus privaten Gründen auf einer beruflich veranlassten Fahrt), können zwar wegen der nur untergeordneten privaten Mitveranlassung alle Kosten beruflich veranlasst sein. Das gilt aber nicht mehr, wenn aus der privaten Veranlassung erhebliche Kosten entstehen. Das ist der Fall, wenn aufgrund eines Unfalls der Stpfl. dem Mitfahrer Schadensersatz leisten muss. Diese Kosten sind dann im Verhältnis zu den Reisekosten nicht mehr von untergeordneter Bedeutung, sondern haben eine eigene, private Veranlassung.
Tritt der Schaden nicht auf der eigentlichen beruflichen Fahrt ein, sondern z. B. auf einer Inspektionsfahrt vor Antritt der Fahrt, ist der Unfall ebenfalls nicht beruflich veranlasst.
Umwege, um auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die verkehrsgünstigere, wenn auch längere Strecke zu benutzen, sind beruflich veranlasst. Umwege, um private Zwecke zu erledigen, sind auch privat veranlasst. Auch kurze private Umwege auf einer beruflichen Fahrt sind privat veranlasst, sodass Unfallkosten auf dem Umweg privat veranlasst sind. Privat veranlasst ist auch der Umweg zur Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten oder einer Schule, auch wenn nur durch die dadurch sichergestellte Betreuung des Kindes die Berufstätigkeit der Mutter möglich wird. Rückfahrt vom Urlaubsort, um die berufliche Tätigkeit fortzusetzen, ist privat veranlasst, Unfallkosten sind also keine Werbungskosten.
Zur beruflich veranlassten Fahrt gehört die Zeit vom Beginn der Fahrt von der Wohnung aus bis zur Rückkehr dorthin, also auch die dazwischen liegende Zeit des Parkens an der Tätigkeitsstätte.
Wird eine berufliche Fahrt unterbrochen und dann fortgesetzt, ist die Fahrt, abgesehen von der Unterbrechung, beruflich veranlasst. Unfallkosten während der Unterbrechung (Abstecher) sind also privater Aufwand. Wird die berufliche Fahrt nach der Unterbrechung aber wieder fortgesetzt, handelt es sich wieder um eine beruflich veranlasste Fahrt; die private Unterbrechung unterbricht, löst aber nicht vollständig den Zusammenhang mit der Berufssphäre. Privat veranlasst können z. B. auch Betriebsveranstaltungen und Betriebsfeiern (vgl. grundsätzlich Rz. 11ff.) sein. Soweit sie privat veranlasst sind, sind Umwege aus diesem Anlass daher ebenfalls privat veranlasst. Findet die Veranstaltung am Arbeitsplatz statt, ist die Heimfahrt nach der Feier, als berufliche Fahrt nach Beendigung der privaten Unterbrechung, beruflich veranlasst. Entsprechendes gilt bei Feiern außerhalb des Arbeitsplatzes; hier ist der Heimweg, mit Ausnahme des Umwegs, als berufliche Fahrt beruflich veranlasst.
Allerdings sollen nach der Rspr. gesellige Veranstaltungen von Soldaten beruflich bedingt sein, wenn die Veranstaltung von den zuständigen Vorgesetzten zur "dienstlichen Veranstaltung geselliger Art" erklärt worden ist.
Nicht ausschließlich beruflich veranlasst ist ein Schaden, der während einer Inspektion/Sicherheitsüberprüfung eintritt; hier ist der Anlass nicht ausschließlich beruflich, da es sich um eine allg. Prüfung handelt, sodass einer Aufteilung § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht. Dies gilt grundsätzlich auch für Reparaturen. Dagegen sind Notfallreparaturen, die erforderlich sind, um eine berufliche Fahrt fortsetzen zu können, beruflich veranlasst; Schäden, die bei diesen Reparaturen verursacht werden, führen zu Werbungskosten.
Tanken ist ein notwendiger Bestandteil der beruflich veranlassten Fahrt; ein Abstecher während oder vor einer beruflichen Fahrt zum Aufsuchen einer Tankstelle ist daher ebenfalls beruflich veranlasst. Auch die Fahrt zum Erwerb einer Monatskarte für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann beruflich veran...