Entsprechend nach Art des verwalteten Vermögens werden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielt, z. B. indem ein Wertpapierdepot verwaltet wird, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt werden, wenn das verwaltete Vermögen z. B. aus einer vermieteten Immobilie besteht. Kosten der Verwaltung eines Vermögens, aus dem stpfl. Einkünfte fließen, sind Werbungskosten. Das gilt auch für Kosten eines Vormunds oder Pflegers, die ausschließlich mit der Vermögensverwaltung des Mündels betraut sind.[1] Sind sie auch mit der Personensorge betraut, handelt es sich um gemischte Aufwendungen, die nach Änderung der Rspr. des BFH[2] unter weiteren Voraussetzungen abziehbar sein können, wenn die Veranlassungsbeiträge voneinander trennbar sind und damit eine Aufteilung erfolgen kann; vgl. zu gemischten Aufwendungen Rz. 20ff.

Gebühren eines Vermögensverwaltungsvertrags, der Käufe und Verkäufe von Wertpapieren, Anlage in Gold und Devisen usw. umfasst, sind insoweit Werbungskosten, als, auf die einzelne Anlage bezogen, die stpfl. Einnahmen über längere Sicht die Werbungskosten übersteigen[3]; soweit das nicht der Fall ist (z. B. steuerfreie Vermögensmehrungen), hat eine Aufteilung der Werbungskosten zu erfolgen.[4] Ab Vz 2009 sind tatsächliche Werbungskosten bei § 20 EStG nicht mehr abziehbar (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Seit 1.1.2023 gilt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein abziehbarer Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR bzw. von 2.000 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten.

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