Vertragsstrafen können Werbungskosten sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Überschusseinkünften gegeben ist. Zahlt ein Arbeitnehmer wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots an seinen (früheren) Arbeitgeber eine Vertragsstrafe, liegen Werbungskosten vor. Hat ein Arbeitnehmer oder ein Vermieter eine Vertragsstrafe zu zahlen, weil er Verpflichtungen aus dem Arbeits-, Mietverhältnis nicht erfüllt hat, stehen diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle und sind daher Werbungskosten.[1] Zahlt der Stpfl. die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung eines Arbeitsverhältnisses im Ausland, um im Inland ein neues Arbeitsverhältnis eingehen zu können, ist die Vertragsstrafe durch das alte und das neue Arbeitsverhältnis veranlasst. Dabei ist der Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis wirtschaftlich vorrangig, sodass die Vertragsstrafe im Inland als Werbungskosten abziehbar ist.[2] Umgekehrt bedeutet dies jedoch, dass bei Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses im Inland, um im Ausland ein neues Arbeitsverhältnis eingehen zu können, eine vorrangige Veranlassung mit dem ausl. Arbeitsverhältnis, und damit mit im Inland steuerfreien Einnahmen besteht, sodass die Vertragsstrafe nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Vgl. auch Rz. 244 "Ausbildungskosten, Rückzahlung".

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