Literatur: Stolz, FR 1979, 242

Zu Kosten des Erststudiums, die grundsätzlich Ausbildungskosten und daher keine Werbungskosten sind, vgl. "Studium".

Das bedeutet aber andererseits, dass Kosten für ein Zweitstudium, wenn eine berufliche Veranlassung besteht, in vollem Umfang und uneingeschränkt abziehbar sind. Uneingeschränkt abziehbar sind daher die Kosten eines Studiums, wenn vorher ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen worden ist; die Kosten eines Universitätsstudiums sind nicht deshalb nur beschränkt abziehbar, weil mit ihm eine höhere Qualifikation als durch das vorhergehende Fachhochschulstudium erreicht wird.[1]

Weder Fortbildungs- noch Ausbildungskosten liegen vor, wenn das Studium keine Beziehung zu einem ausgeübten oder künftigen Beruf hat, sondern aus persönlichem Interesse betrieben wird.[2] Ob eine berufliche oder eine private Veranlassung vorliegt, ist anhand objektiver Umstände durch die Tatsacheninstanz zu ermitteln.[3] Nach § 9 Abs. 6 EStG sind nach aktueller Rechtslage Aufwendungen des Stpfl. für ein Zweitstudium nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Stpfl. zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.

[1] Insoweit ist BFH v. 22.7.2003, VI R 50/02, BFH/NV 2003, 1381 durch die Gesetzesänderung nicht überholt; BFH v. 9.12.2003, VI R 8/03, BFH/NV 2004, 768 für das Theologiestudium eines Priesters nach einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium als Diplom-Theologe.
[2] FG des Saarlandes v. 31.5.1989, 1 K 196/88, EFG 1989, 454.

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