Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter, auf Sachanlagen sowie auf Vorräte sind Wirtschaftsgüter, die zu aktivieren sind; erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind Verbindlichkeiten, die zu passivieren sind.[1] Provisionsvorschüsse (Vorschusszahlungen, Stornoreserven) im Versicherungsgewerbe sind keine Wirtschaftsgüter, sondern ebenfalls Anzahlungen auf die späteren Provisionen; sie sind zu passivieren.[2]

Solange der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.[3]

Die Aktivierungs- und Passivierungsgebote gelten handels- und steuerrechtlich.[4]

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