Eigene Anteile darf die GmbH nach § 33 Abs. 2 GmbHG erwerben, wenn sie voll eingezahlt sind, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine andere nach der Satzung vorgeschriebene Rücklage zu mindern, die nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Weiterhin ist der Erwerb von eigenen Anteilen zur Abfindung von Gesellschaftern in bestimmten Umwandlungsfällen zulässig.
Für erworbene eigene Anteile gilt nach § 272 Abs. 1a HGB, dass
- deren Nennbetrag offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen ist;
- der den Nennbetrag übersteigende Teil der Anschaffungskosten für die eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen ist;
- Nebenkosten in Verbindung mit dem Erwerb der eigenen Anteile als Aufwand des Geschäftsjahrs zu erfassen sind.
Werden die eigenen Anteile später wieder veräußert, hat das nach § 272 Abs. 1b HGB zur Folge, dass
- die beim Kauf vorgenommene Kürzung des gezeichneten Kapitals wieder rückgängig gemacht wird;
- die Differenz zwischen dem Nennbetrag und den Anschaffungskosten wieder den frei verfügbaren Rücklagen gutgeschrieben wird;
- die mit dem Verkauf verbundenen Kosten als Aufwand des Geschäftsjahrs zu erfassen sind.
Veräußert die GmbH die eigenen Anteile zu einem Preis,
- der höher als die ursprünglichen Anschaffungskosten ist, ist der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Der entsprechende Gewinn bleibt steuerfrei;
- der niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten ist, werden die frei verfügbaren Rücklagen nicht in voller Höhe aufgefüllt. Der daraus resultierende Verlust wirkt sich steuerlich nicht aus.
Die Finanzverwaltung hat sich der vorstehend dargestellten handelsrechtlichen Handhabung grundsätzlich angeschlossen und behandelt den Erwerb bzw. die Veräußerung eigener Anteile letztlich ebenso wie eine Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung. Dabei sind jedoch die Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis der GmbH zu beachten.
Das FG Münster hat dagegen in einem rechtskräftigen Urteil die Auffassung vertreten, dass Kauf und Verkauf eigener Anteile Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte darstellen, auf die § 8b Abs. 2 und 3 KStG anzuwenden sind, es handele sich nicht um Kapitalmaßnahmen. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wären Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten nicht aufwandswirksam, es läge kein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto vor und 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben wären anzusetzen.
Verkauf eigener Anteile an Gesellschafter
Die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an einen Gesellschafter kann auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die GmbH die Anteile zuvor zum Buchwert von einem anderen Gesellschafter erworben hat. Werden eigene Anteile zeitgleich und zu gleichen Konditionen an einen fremden Dritten veräußert, entkräftet dies die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nur dann, wenn diese Veräußerung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist.