Die Bilanzierung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten regelt § 250 Abs. 1, 3 HGB. Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag anfallen, aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, müssen aktiviert werden.
Mietvorauszahlungen
Eine GmbH muss Mietvorauszahlungen leisten, z. B. eine Mietzahlung am 1.10.01 für den Zeitraum bis zum 30.9.02. In diesem Fall sind Ausgaben und Aufwendungen nur zu 1/4 deckungsgleich, nämlich soweit sie auf den Mietzeitraum vom 1.10. bis 31.12.01 entfallen. Die übrigen 3/4 der Mietzahlung stellen Aufwand des folgenden Geschäftsjahres dar und sind entsprechend in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.
Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Vorausbezahlte Mieteinnahmen
Eine GmbH hat Geschäftsräume vom 1.10.01 bis zum 30.9.02 vermietet. Die Miete wird am 1.10.01 für den gesamten Zeitraum gezahlt. Soweit der Mietertrag auf den Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.12.01 entfällt, stellt er Einnahme und Ertrag der Periode dar. Dagegen ist der auf den Zeitraum vom 1.1. bis 30.9.02 entfallende Mietertrag Ertrag des nächsten Geschäftsjahres und damit in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen. Hat die GmbH dagegen am 31.12.01 noch Löhne für das abgelaufene Geschäftsjahr zu zahlen und zahlt diese erst am 31.1.02, so sind die Aufwendungen dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen, die Ausgaben dagegen erst dem folgenden Geschäftsjahr. Entsprechend ist dieser Betrag unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I 2022, S. 2294) wurde ein Wahlrecht für die Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten in § 5 Abs. 5 S. 2 EStG eingefügt. Dieses gilt nach § 52 Abs. 9 S. 1 EStG erstmals für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre, also für das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr 2022 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2021/2022.
Das Wahlrecht lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den für geringwertige Wirtschaftsgüter geltenden Betrag von 800 EUR nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze ist dynamisch ausgestaltet, erhöht sich also, wenn die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt.
- Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Einnahmen und Ausgaben ausgeübt werden. Durch diese Einschränkung wird verhindert, dass eine GmbH einerseits auf die gewinnerhöhende Aktivierung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet, andererseits aber gewinnmindernde Rechnungsabgrenzungsposten passiviert.
Damit kann das Wahlrecht nur bei abgrenzungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben von in jedem Einzelfall weniger als 800 EUR ausgeübt werden. Liegen dagegen abgrenzungsrelevante Einnahmen bzw. Ausgaben von bis zu 800 EUR und mehr als 800 EUR vor, müssen aktivische bzw. passivische Rechnungsabgrenzungsposten für alle Beträge über 800 EUR gebildet werden, ohne dass hierdurch das Wahlrecht für Positionen mit niedrigeren Beträgen berührt wird.
Investitionszulagen dürfen nicht in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen und über den gesetzlichen Verbleibenszeitraum des geförderten Wirtschaftsguts verteilt werden.