Leitsatz
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist.
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, § 11, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 1, § 52 Abs. 32a EStG, § 182 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Die Klägerin, eine nicht gewerblich geprägte und vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG, erzielte im Jahr 2005 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen von ca. 61.000 EUR. Aufgrund eines Kaufvertrags vom 14.10.2005 erwarb sie eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen F-KG. Der Erwerb wurde rückwirkend auf den 1.7.2005 vereinbart; an diesem Tag begann das abweichende Wirtschaftsjahr 2005/06 der F-KG. Der Anteil der Klägerin am Gewinn dieses Wirtschaftsjahrs, der mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2006 der F-KG festgestellt wurde, betrug rd. 231.000 EUR.
Das FA war der Auffassung, die Klägerin habe im Jahr 2005 ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt, weil sie die Beteiligung an der F-KG gehalten habe und dies auf die übrigen Einkünfte abfärbe.
Das FG gab der Klage überwiegend statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.12.2010, 2 K 295/08, Haufe-Index 2621187, EFG 2011, 870). Es behandelte nur die auf den Zeitraum vom 14.10. bis zum 31.12.2005 entfallenden Verluste aus Kapitalvermögen von 8,70 EUR als gewerbliche Einkünfte; im Übrigen blieb es bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entscheidung
Die Klägerin hatte mit der dagegen wegen der verbliebenen gewerblichen Einkünfte eingelegten Revision Erfolg. Der BFH entschied, es seien ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen festzustellen. Denn die Klägerin habe im Jahr 2005 noch keine Einkünfte aus der Beteiligung an der gewerblichen F-KG "bezogen".
Hinweis
1. Das Urteil betrifft die Frage, in welchem VZ das Halten der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Abfärbung führt, wenn der Anteil im Lauf des Kalenderjahrs erworben wird und die gewerbliche (Unter-)Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Eine Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, erzielt nach dieser Vorschrift insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie an einer anderen Mitunternehmerschaft beteiligt ist und daraus gewerbliche Einkünfte bezieht. Auf die Einkünfte der (Ober-)Personengesellschaft färben also von der Untergesellschaft "bezogene" gewerbliche Einkünfte ab. Das Halten der Beteiligung führt für sich genommen nicht zur Abfärbung. Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs "bezogen" werden, kann danach erstmals mit Ablauf des ersten nach Erwerb der Beteiligung endenden Wirtschaftsjahrs der Untergesellschaft eine Abfärbung durch die dann bezogenen Einkünfte ausgelöst werden. Endet das Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft erst nach Ende des Kalenderjahrs des Erwerbs, kommt es also im Jahr des Beteiligungserwerbs noch nicht zur Abfärbung.
2. Von diesem Regelfall gibt es eine – vermutlich sehr selten vorkommende – Ausnahme, die der BFH im Urteilsfall erwähnt (Rn. 26), allerdings nicht entscheiden muss. Veräußert die Obergesellschaft die Beteiligung noch in demselben Kalenderjahr, in dem sie diese erworben hat, oder kommt es noch in demselben Kalenderjahr zur Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung bei der Untergesellschaft, "bezieht" die Obergesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe Einkünfte aus der Beteiligung. Damit wird dann die Abfärbung noch in dem Kalenderjahr des Erwerbs ausgelöst.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2014 – IV R 5/11