OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.3.2007, S 7106 A - 1/80 - St 11
1. Allgemeines
Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Verpflichtung zur Entsorgung ist seitens der Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht auf Dritte oder andere Entsorgungsträger übertragbar.
Die Entsorgungsträger können allerdings nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG Dritte oder andere Entsorgungsträger mit der Erfüllung dieser Verpflichtung beauftragen, indem sie die tatsächliche Durchführung, nicht jedoch die gesetzliche Aufgabe, übertragen. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen – u.a. Altpapier – vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).
Die Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung und Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte, mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen des Entsorgers orientiert und auf die Entsorgungsleistungen angerechnet wird.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltungen gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
2. Leistungsbeziehungen
Die Leistungsbeziehungen zwischen dem Entsorgungsträger und dem Entsorger stellen sich bei der Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle als tauschähnliche Umsätze nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dar.
2.1 Leistung des Entsorgungsträgers
Die Verfügungsmacht am Abfall geht zunächst von den privaten Haushaltungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über. Indem diese private Abfallentsorger einschalten, vermitteln jene ihren Auftraggebern die Verfügungsmacht. Zugleich liefert der Entsorgungsträger den wertstoffhaltigen Abfall an den Abfallentsorger aus dem hoheitlichen Bereich, vgl. BMF-Schreiben vom 13.3.1987, BStBl 1987 I S. 373. Es handelt sich bei der vereinbarten Rückvergütung für die Überlassung des Abfalls mithin nicht um eine Entgeltminderung der Leistung des Entsorgers, sondern um eine eigenständige Leistung.
2.2 Leistung des Entsorgers
Der beauftragte Abfallentsorger erbringt demgegenüber eine Entsorgungsleistung an die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts (BMF-Schreiben vom 27.12.1990, BStBl 1991 I S. 81).
Diese sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG besteht im Wesentlichen in der Sammlung, dem Transport sowie der Verwertung und Vermarktung des Abfalls. Der Ort der Leistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG.
Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn der Abfallentsorger oder die Arge einen Preis erzielen, der höher als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung ist.
3. Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze des Entsorgungsträgers und des Entsorgers bestimmen sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Danach gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
3.1 Entsorgungsträger
Die Lieferungen des werthaltigen Abfalls erfolgen im Rahmen des hoheitlichen Bereichs und sind daher nicht steuerbar.
3.2 Entsorger
Bemessungsgrundlage der Entsorgungsleistung ist der Wert des überlassenen wertstoffhaltigen Abfalls zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.
Aus den Vereinbarungen der Entsorgungsträger mit den privaten Abfallentsorgern geht hervor, dass die Beteiligten dem Altmaterial einen entsprechenden Wert beimessen. Es käme anderenfalls nicht zu einem Abzug der Erlöse aus der Vermarktung von der vereinbarten Vergütung. Die Vermarktungserlöse sind mithin als Wert des wertstoffhaltigen Abfalls heranzuziehen.
Die Entsorgungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
4. Vorsteuerabzug
Zu Fragen des Vorsteuerabzugs wird auf die Rdvfg. S 7300 A – 127 – St IV 21 (USt-Kartei OFD Frankfurt am Main zu § 15 – Karte 27) verwiesen.
5. Vereinssammlungen
Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereit gestellten Containern abladen.
Für diese Straßensammlungen erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine mengenabhängige Vergütung, die ihnen der öffentlich-rechtlic...