Leitsatz
Leistet ein Mitunternehmererbe aufgrund erbrechtlicher Verpflichtung im Falle einer qualifizierten Nachfolgeklausel an die Miterben Ausgleichszahlungen, weil der Wert des übernommenen Mitunternehmeranteils über der quotalen Beteiligung am Nachlass liegt, sodass die Abfindung dem Erwerb einer zusätzlichen Beteiligung dient, entstehen Anschaffungskosten.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige war Gesellschafterin einer OHG. Sie wurde von ihrem Ehemann und ihrem Sohn jeweils zur Hälfte beerbt. Aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen qualifizierten Nachfolgeklausel wurde nur der Sohn Gesellschafter der OHG. Der Sohn leistete Abfindungen an seinen Vater und an eine andere Verwandte, weil diese aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht Gesellschafter der OHG geworden seien. Später hat der Sohn seinen Gesellschaftsanteil veräußert. Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn. Damit war der Sohn nicht einverstanden. Er macht geltend, die Abfindungszahlungen müssten mit dem Erlös verrechnet werden, sodass kein Veräußerungsgewinn entstanden sei.
Entscheidung
Das FG gibt dem Kläger zwar Recht, dass durch Abfindungszahlungen an Miterben im Falle einer qualifizierten Nachfolgeklausel entgegen der Rechtsprechung des BFH Anschaffungskosten entstehen können. Das FG ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn zu Zwecken des internen Miterbenausgleichs keine Geld- und Sachmittel aus seinem eigenen Vermögen aufgewandt hat. Nur dann liegen nach Ansicht des FG Anschaffungskosten vor. Es hat daher die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Das FG sieht in der Rechtsprechung des BFH zur qualifizierten Gesellschafternachfolge einen Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des BFH im Zuge der Erbauseinandersetzung. Nach letzterer können Ausgleichszahlungen bei einer Realteilung mit Spitzenausgleich ohne weiteres zur Annahme von Anschaffungskosten führen (BFH, Urteil v. 13.12.1990, IV R 107/89, BStBl 1992 II S. 510). Soweit der VIII. Senat des BFH (Urteil v. 29.10.1991, VIII R 51/84, BStBl 1992 II S. 512, 515) die beiden Fälle (hier: Realteilung des Nachlasses mit Spitzenausgleich, dort: Erwerb des Mitunternehmeranteils im Wege qualifizierter Gesellschafternachfolge) nicht für vergleichbar hält, weil die Abfindung bei der qualifizierten Nachfolge nicht zum Erwerb einer zusätzlichen Beteiligung diene, da der Gesellschaftsanteil auf den Mitunternehmer-Erben unmittelbar und unentgeltlich übergegangen sei, vermag das FG dem BFH nicht zu folgen. Da das FG keine Revision gegen sein Urteil zugelassen hat, wird sich der BFH mit dieser Streitfrage leider nicht befassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH in einem anderen Fall dieser Problematik noch einmal annehmen muss.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 17.03.2004, 1 K 24/00