BMF, Schreiben v. 17.2.2000, IV C 2 - S 2246 - 5/00
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit bei der Abgabe von Impfstoffen durch Ärzte wie folgt Stellung genommen:
Die Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen durch Ärzte ist unselbständiger Teil der ärztlichen Heilbehandlung. Für diese Beurteilung ist es unbeachtlich, dass der Impfstoff in der Rechnung als gesonderte Position ausgewiesen wird. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend:
Der Stpfl. kann sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine einheitliche Erfassung ist jedoch dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass insoweit nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist. Die steuerliche Einstufung dieses Betriebs hängt davon ab, ob das freiberufliche oder gewerbliche Element vorherrscht ( BFH vom 11.7.1991, IV R 102/90, BStBl 1992 II S. 413). Schuldet ein Stpfl. gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche Tätigkeit zu beurteilen ( BFH vom 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl 1997 II S. 567).
Nach dem BMF-Schreiben vom 10.7.1969 (BStBl 1969 I S. 373) gehören zu den Heilberufen die Tätigkeiten, die Krankheiten vorbeugen, sowie Krankheiten, Leiden oder Körperschäden feststellen, heilen oder lindern sollen. Die Verwendung von Impfstoffen steht im engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Durchführung von Impfungen als Heilbehandlung der gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätigen Ärzte. In diesem Zusammenhang ist die Abgabe der Impfstoffe unselbständiger Teil der Heilbehandlung, auch wenn hierfür ein gesonderter Posten in der Rechnung ausgewiesen wird.
Demgegenüber ist die Abgabe von Impfstoffen ohne Durchführung der entsprechenden Impfung der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd, sodass insoweit gewerbliche Einkünfte vorliegen (BFH-Urteil vom 24.4.1997, a.a.O.).
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 24