Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Münster urteilt, dass auch Stückzinsen steuerpflichtig sind, die im Jahr 2009 vereinnahmt wurden und aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen stammen. Das Urteil veranschaulicht, wie der Gesetzgeber die Besteuerung von Stückzinsen in Zeiten vor und nach der Abgeltungsteuer sicherstellen wollte.
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute erwarben im Jahr 2008 festverzinsliche Wertpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen. Im Zuge des Verkaufs in 2009 vereinnahmten sie hierfür schließlich Stückzinsen in Höhe von 1.950 EUR. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 pauschal nach § 32d Abs. 1 EStG. Die Eheleute entgegneten, dass die Stückzinsen im System der Abgeltungsteuer steuerfrei belassen werden müssten, da sie aus Anleihen resultierten, die vor 2009 angeschafft worden sind.
Entscheidung
Das FG Münster urteilte, dass auch Stückzinsen steuerpflichtig sind, die im Jahr 2009 vereinnahmt wurden und aus Kapitalforderungen stammen, die vor dem 1.1.2009 erworben worden sind.
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 war die Besteuerung von Stückzinsen ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F.). Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 sollten Stückzinsen schließlich als Teil eines Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. versteuert werden. Die hierzu zunächst ergangene Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 S. 6 EStG (in der Fassung des JStG 2009) regelte, dass dieser Besteuerungstatbestand erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden ist. Keine Anwendung sollte § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. hingegen dem Wortlaut nach für Kapitalforderungen finden, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden und keine Finanzinnovationen waren (§ 52a Abs. 10 S. 7 EStG in der Fassung des JStG 2009). Dieser Wortlaut legte nahe, dass Stückzinsen ab 2009 nicht steuerpflichtig sind, sofern sie auf vor dem 1.1.2009 angeschaffte Wertpapiere entfallen. Die Kreditwirtschaft ging in der Folge von einer Besteuerungslücke für Stückzinsen aus und sah von einem Kapitalertragsteuereinbehalt auf Stückzinsen ab.
Im Zuge des JStG 2010 besserte der Gesetzgeber die Anwendungsvorschrift zum § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. schließlich nach und regelte explizit, dass Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. auch zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die (vor dem 1.1.2009 angeschafften) Wertpapiere nicht steuerbar ist (§ 52a Abs. 10 S. 7 EStG n.F. in der Fassung des JStG 2010). Aus dieser gesetzgeberischen Nachbesserung erkennt das FG, dass auch nach dem 31.12.2008 zugeflossene Stückzinsen weiterhin steuerpflichtig sein sollten. Zudem hat der Gesetzgeber durch das JStG 2010 keine rückwirkende Steuerpflicht für die Stückzinsen eingeführt, denn bereits aus der Anwendungsvorschrift in der Fassung des JStG 2009 ist (durch Auslegung) zu schließen, dass der Gesetzgeber Stückzinsen von vornherein nicht von der Besteuerung ausnehmen wollte. Aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 24.5.2007 (BT-Drs. 16/5491 S. 21) ergibt sich, dass die bislang bestehende Steuerpflicht von Stückzinsen bei der Überarbeitung der Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG (in der Fassung des JStG 2009) nicht angetastet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Stückzinsen (weiterhin) nicht von der Besteuerung auszunehmen. Denn nach den Gesetzesmaterialen wollte der Gesetzgeber lediglich die bislang steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen steuerfrei stellen. Eine Steuerfreiheit von Stückzinsen war dabei nicht angedacht.
Hinweis
Das Urteil bietet einen chronologischen Überblick über den (mitunter missverstandenen) Versuch des Gesetzgebers, die Besteuerung von Stückzinsen auch in Zeiten der Abgeltungsteuer sicherzustellen.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Gerichtsbescheid vom 02.08.2012, 2 K 3644/10 E