OFD Rheinland, Verfügung v. 24.2.2011, Kurzinformation ESt Nr. 8/2011

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Statt dessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR übersteigen.

Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem FG Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig.

Nachdem das Klageverfahren (Az. 6 K 1847/10 E) aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt eine Sprungklage beim FG Münster anhängig (Az. 6 K 3260/10 F). Der Sprungklage ist nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden, so dass die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist.

Beim FG Baden-Württemberg ist unter dem Az. 9 K 1637/10 erneut eine Sprungklage zur Pauschalierung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im VZ 2009 (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) anhängig.

Die Klagebegründung enthält sowohl Argumentationsansätze zum objektiven Nettoprinzip (Abzug von Erwerbsaufwendungen) als auch zum subjektiven Nettoprinzip (Steuerfreistellung privater existenzsichernder Aufwendungen). Im Ergebnis wird die Klage jedoch darauf gestützt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes zwangsläufig auf eine fremde Vermögensverwaltung angewiesen sei und ihr somit „zwangsläufige Werbungskosten” entständen (subjektives Nettoprinzip). Die Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG diskriminiere die Klägerin gegenüber Steuerpflichtigen, die hinsichtlich der Vermögensverwaltung auf keine fremde Hilfe angewiesen sind.

Das vorliegende Klageverfahren ist daher nicht geeignet, Einspruchsverfahren zu § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

Ich bitte daher, in einschlägigen Fällen Anträgen auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO nicht zu entsprechen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 9

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