BMF, Schreiben v. 29.10.1979, IV B 2 – S 2170 – 73/79, BStBl I 1979, 639
Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. bis 31. August 1979 (ESt V/79) – Punkt 10a der Tagesordnung
Zur Frage der Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen in Fällen der Parzellierung von Grundstücken und der Aufteilung von Gebäuden in Eigentumswohnungen wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes). Nach gutachterlichen Äußerungen des Bundesministers der Justiz und des Instituts der Wirtschaftsprüfer führt die Parzellierung von zum Anlagevermögen gehörendem Grund und Boden in Fällen, in denen der Grund und Boden bis zur Veräußerung wie bisher genutzt wird, nicht dazu, daß die parzellierten Flächen ihren Charakter als Anlagevermögen verlieren und Umlaufvermögen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Parzellierung in Veräußerungsabsicht erfolgt. Die handeisrechtliche Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen ist auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1972, BStBl II S. 744 und vom 29. November 1972, BStBl 1973 II S. 148).
In den o. a. Fällen ist deshalb davon auszugehen, daß die parzellierten Flächen auch im Zeitpunkt der Veräußerung zum Anlagevermögen gehören. Das gilt auch, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.
Durch die Parzellierung wird ein Grundstück rechtlich in kleinere Wirtschaftsgüter aufgeteilt. Um eine solche Aufteilung handelt es sich auch, wenn der Eigentümer eines zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücks das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der Weise teilt, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist (Aufteilung in Eigentumswohnungen). In den o. a. gutachtlichen Äußerungen wird deshalb die Auffassung vertreten, daß auch die in Veräußerungsabsicht erfolgende Aufteilung eines bebauten Grundstücks in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG in Fällen, in denen bis zur Veräußerung die bisherige Nutzung nicht geändert wird, die Eigentumswohnungen nicht zum Umlaufvermögen macht. Dem Bundesfinanzhof soll Gelegenheit gegeben werden, seine im Urteil vom 26. November 1974 (BStBl 1975 II S. 352) vertretene abweichende Auffassung zu überprüfen; bis auf weiteres ist davon auszugehen, daß in den o. a. Fällen die Eigentumswohnungen auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung zum Anlagevermögen gehören.
Bei Anwendung des § 6b EStG oder des § 6c EStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen, die in den o. a. Fällen durch Aufteilung entstanden sind, beginnt die 6-Jahresfrist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Zuführung des ungeteilten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen.
Normenkette
AktG § 152 Abs. 1
WEG § 8
Fundstellen
BStBl I, 1979, 639