Überblick

Der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (BFH, Urteil v. 26.6.2007, IV R 49/04, BFH/NV 2007 S. 2004). Zu der Frage der Anwendung dieses Urteils auf die Fälle, in denen das Geschäftskonzept eines Unternehmens den Ankauf, die Vermietung und den Verkauf von nur einem Wirtschaftsgut beinhaltet, also bei sog. Einzelobjekt- oder auch Ein-Objekt-Gesellschaften gilt Folgendes:

 

Kommentar

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt voraus, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Das Vermieten einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter geht i. d. R. nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Im Gegensatz dazu sind die verschiedenen Tätigkeiten – wie hier der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf – gegenüber den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr ein Verhalten, das sich objektiv als nachhaltig darstellt. Die Nachhaltigkeit einer Betätigung ist nicht schon dann zu verneinen, wenn nur ein einziger Vertrag abgeschlossen wird, dessen Erfüllung mehrere unterschiedliche Einzeltätigkeiten erfordert. Auch wird eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch ein Tätigwerden nur für einen einzigen Vertragspartner nicht ausgeschlossen.

Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die Gebrauchsüberlassung (Vermögensverwaltung) des Wirtschaftsguts in den Hintergrund tritt. Die Vermietungstätigkeit stellt nicht mehr die Nutzung von Vermögen im Sinne der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten dar, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.

Ein einheitliches Geschäftskonzept liegt vor, wenn von vorneherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant ist und die Erzielung eines Totalgewinns diesen Verkauf notwendig macht. Somit besteht die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nicht mehr alleine aus der Vermietung, sondern aus dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf des einzelnen Wirtschaftsguts.

Besteht die Gesamtheit der Tätigkeit aus Ankauf, Vermietung und Verkauf, gehört die Veräußerung des vermieteten Wirtschaftsguts zum gewerbesteuerpflichtigen (laufenden) Geschäftsbetrieb. Auf den Gewinn aus dem Verkauf finden die §§ 16, 34 Abs. 1 oder 3 EStG auch dann keine Anwendung, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 1.4.2009, IV C 6 – S 2240/08/10008.

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