Leitsatz
Endet die durch eine Betriebsverpachtung begründete Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und einer GmbH durch Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Verkaufsflächen) an eine Vielzahl von Drittunternehmen, so liegt hierin keine zur Realisierung eines Aufgabegewinns führende Betriebsaufgabe. Es handelt sich vielmehr um eine Betriebsunterbrechung, wenn die KG kurzfristig durch Aufnahme der GmbH als Komplementärin in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft umstrukturiert werden soll.
Sachverhalt
Eine KG betrieb in verschiedenen eigenen Gebäuden einen Handel mit Kaufhaussortiment. Neben den Geschäftsräumen befanden sich in den Gebäuden 29 vermietete Wohnungen. Die Gebäude gehörten im vollem Umfang zum Betriebsvermögen der KG. Mit Pacht - und Übertragungsvertrag v. 25.10.1983 verpachtete die KG das Handelsgeschäft mit dem dazugehörigen beweglichen Anlagevermögen und den Ladenlokalen ab dem 1.11.1983 an eine neu gegründete GmbH. An dieser waren die Geschwister G1 und G2 zu je 50 %, an der KG zu je 31,25 % beteiligt. Das Umlaufvermögen veräußerte die KG mit dem gleichen Vertrag an die GmbH. Nach Einstellung des GmbH-Handels Ende 1985 in allen Kaufhäusern vermietete die KG die Gewerbeflächen. Seit Januar 1986 tätigte die KG lediglich Vermietungs- und Verpachtungsumsätze mit privaten Wohnungsmietern und verschiedenen Unternehmen. Sie erklärte jedoch weiterhin gewerbliche Einkünfte. Die GmbH trat durch Vertrag mit Wirkung zum 1.1.1987 als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Gleichzeitig wurden die bisherigen Komplementäreinlagen der Gesellschafter G1 und G2 in Kommanditeinlagen umgewandelt.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 16 Abs. 1 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt werden. Als Veräußerung gilt gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Eine Aufgabe des Gewerbebetriebs liegt in erster Linie vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit eingestellt und der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wird, wobei die wesentlichen Grundlagen des Betriebs innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise ins Privatvermögen überführt werden. Eine Aufgabe liegt aber auch vor, wenn der Betrieb durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerrechtlichen Einordnung so verändert wird, dass die Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist. Einer zusätzlichen Aufgabeerklärung bedarf es dann i.d.R. nicht. Diese Voraussetzungen lagen im Jahr 1985 nicht vor. Zwischen der KG und der GmbH liegt bis zur Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH Ende 1985 eine Betriebsaufspaltung vor. Die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft - der GmbH - Ende 1985 hat zwar zur Beendigung der Betriebsaufspaltung, aber nicht auch zur Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit der KG geführt. Im Fall der KG liegt zum 31.12.1985 eine Betriebsunterbrechung i.e.S. und keine Betriebsaufgabe i.S. v. § 16 Abs. 3 EStG vor. Die KG hielt auch nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft den Grundbesitz als wesentliche Betriebsgrundlage vor. Es bestand im Hinblick auf die Umstellung der Pachtverträge u.a. auf mehrere Einzelhandelsketten die objektive Möglichkeit, den unterbrochenen Betrieb in ähnlicher Weise fortzusetzen (objektives Merkmal). Die notwendige Betriebsidentität ist gewahrt. Die Tätigkeit der KG hatte bis 1985 eine Betriebsverpachtung zum Gegenstand. Aufgrund der bestehenden Betriebsaufspaltung wurde diese Tätigkeit der KG als gewerbliche Tätigkeit fingiert. Diese unterstellte Gewerblichkeit in Folge der Betriebsaufspaltung ist mit Eintritt der GmbH in die KG zum 1.1.1987 durch die gewerbliche Prägung der Verpachtungstätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG abgelöst worden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2003, 11 K 3786/00 F