BMF, Schreiben v. 15.10.2010, IV D 4 - S 6104/08/10001
Bezug: BFH-Urteil vom 24.2.2010, II R 6/08 (BStBl 2010 II S. 994)
Mit Urteil vom 24.2.2010, II R 6/08 (BStBl 2010 II S. 994) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Fahrzeuge, bei denen durch bauliche Veränderungen die Personenbeförderung eingeschränkt ist, die jedoch bauartbedingt weitestgehend einem Pkw entsprechen, eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als „anderes Fahrzeug” nach § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nur dann in Betracht kommt, wenn diese Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufweisen.
Hinsichtlich dieses Urteils bitte ich Folgendes zu beachten:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2010 ist im Hinblick auf die Aussage, dass dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung besonderes Gewicht bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen” zukommt, über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof führt aus, dass bei Fahrzeugen, die durch werkseitig oder nachträglich vorgenommene Umbauten nur noch über eingeschränkte Personenbeförderungskapazitäten verfügen, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gleichwohl einem annähernd baugleichen Pkw-Typ entsprechen, das Kriterium des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts sowie der Nutzlast für die Zuordnung zu den „anderen Fahrzeugen” entscheidungserheblich sein müsse. Diese Fahrzeuge würden sich – trotz der eingeschränkten Personenbeförderungskapazität – ansonsten nicht wesentlich von einem Pkw unterscheiden. Eine gewichtsbezogene Besteuerung
derartiger Fahrzeuge nach § 8 Nr. 2 KraftStG komme deshalb nur in Betracht bei deutlicher Überschreitung des heute typischen Gewichtsbereichs und der üblichen Zuladungskapazität eines Pkw.
Nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Abgrenzung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen” auf die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit – insbesondere auf Bauart, Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild – abzustellen. Der Bundesfinanzhof hält an diesen Kriterien weiterhin fest, hat sie aber für die Gruppe der nach ihrem äußeren Erscheinungsbild grundsätzlich als Pkw konzipierten Fahrzeuge anhand von Gewichtskriterien präzisiert.
Für diese Fahrzeuggruppe und die angewandten Gewichtsgrenzen gibt es weder verkehrsrechtliche noch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Grundlagen. Eine eindeutige und zugleich praktikable Abgrenzung ist daher nicht möglich.
Im Hinblick auf eine mögliche umfassende gesetzliche Neuregelung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung von Fahrzeugen als Pkw bzw. „andere Fahrzeuge” können einzelne Abgrenzungskriterien für solche Fahrzeuge, die nach äußerem Erscheinungsbild einem annähernd baugleichen Pkw-Typ entsprechen, nicht isoliert betrachtet werden.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 2