[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Aserbaidschan –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu entwickeln und zu festigen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in der Republik Aserbaidschan: die Gewinnsteuer für juristische Personen, die Einkommensteuer für natürliche Personen, die Vermögensteuer und die Grundsteuer (im Folgenden als "aserbaidschanische Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Republik Aserbaidschan" das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, einschließlich des der Republik Aserbaidschan gehörenden Abschnittes des Kaspischen Meeres und des Luftraumes oberhalb der Republik Aserbaidschan, soweit die Republik Aserbaidschan dort souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Bezug auf den Meeresuntergrund, den Meeresboden und die natürlichen Ressourcen ausübt, sowie jedes andere Gebiet, welches in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan als solches bestimmt ist oder wird; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Aserbaidschan; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) |
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in Bezug auf die Republik Aserbaidschan alle natürlichen Personen, die die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Aserbaidschan geltenden Recht errichtet worden sind; |
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
aa) |
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; |
bb) |
in der Republik Aserbaidschan das Finanzministerium und das Steuerministerium. |
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, je...