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Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bolivien - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern, haben das folgende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschlossen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer,

im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet;

 

b)

in der Republik Bolivien:

die Ergänzungsabgabe zur Mehrwertsteuer (Régimen Complementario al Impuesto al Valor Agregado - RC-IVA),

die Steuer auf das angenommene Einkommen der Unternehmen (Impuesto a la Renta Presunta de Empresas - IRPE),

die Steuer auf das angenommene Einkommen der Vermögenseigentümer (Impuesto a la Renta Presunta de Propietarios de Bienes - IRPPB) und

die Steuer auf Transaktionen (Impuesto a las Transacciones -IT),

im folgenden als "bolivianische Steuer" bezeichnet.

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander - falls erforderlich - am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Bolivien und, im geographischen Sinn verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates:

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger" die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Republik Bolivien ansässige Person;

 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Republik Bolivien alle bolivianischen Staatsangehörigen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach der Verfassung und dem geltenden Recht der Republik Bolivien errichtet worden sind;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Bolivien das Ministerium für Finanzen.

 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Ansässige Person

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder ihren Sitz in diesem Staat hat.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertra...

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